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Betriebsräte

1. Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Abwicklungsvertrag

Mit seinem Urteil vom 18.12.2003 stellte das BAG die Rechtspraxis der Abwicklungsverträge vor völlig neue Herausforderungen. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber auch dann an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt ist, wenn die Folgen der Kündigung - insbesondere Abfindung - durch einen Abwicklungsvertrag geregelt werden. Damit wird die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen.

Anmerkung Gaidies Heggemann & Partner:
Nach Einführung von § 1 a KSchG (siehe Aktuelles/Gesetzes) bieten sich alternative Regelungen an, mit denen das Risiko einer Sperrzeit verringert werden kann. Da jedoch derartige Alternativen vom BAG noch nicht abgesegnet wurden, kann das Risiko einer Sperrzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden.

2. Kein Widerrufsrecht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen

Ein am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) widerrufen werden. Zwar fallen grundsätzlich auch am Arbeitsplatz geschlossene Verbraucherverträge unter diese Norm, dies gilt jedoch nicht bei solchen Verträgen, die typischerweise am Arbeitsplatz vertraglich geregelt werden.

Die Klägerin war seit 1988 im Hotelbetrieb der Beklagten als Spülerin beschäftigt. Sie unterzeichnete am 28.01.2002 im Büro des Geschäftsführers einen von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag, nach dem ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2002 enden sollte. Am 07.03.2002 widerrief sie ihre Erklärung. Sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer "Überrumpelungssituation" befunden. Mit ihrer Klage hat sie zuletzt noch geltend gemacht, ihr Widerruf sei nach § 312 BGB n.F. (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) wirksam.

Das BAG hat - wie schon die Vorinstanzen - einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags nach § 312 BGB verneint. Nach dieser - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügten - gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen beispielsweise an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, ein Widerrufsrecht zu.

§ 312 BGB erfasst jedoch keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag - ohne Abfindung - eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand hat. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm. Sie werden nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen - vertraglich - geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als "besonderer Vertriebsform" zu Grunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.

BAG, Urt. v. 27.11.2003 - 2
AZR 177/03

Anmerkung Gaidies Heggemann & Partner:
Ein Aufhebungsvertrag muss daher vor Unterzeichnung geprüft und bewertet werden!

3. Kein Schmerzensgeld nach Unfall mit Firmenwagen

Arbeitskollegen, die mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren werden, haben keine zivilrechtlichen Ansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Ihnen steht damit insbesondere kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu.

Die Kläger fuhren regelmäßig mit Arbeitskollegen in einem von ihrem Bauunternehmen zur Verfügung gestellten Kleintransporter von ihrem Wohnort zum damaligen Einsatzort ihrer Baukolonne und wieder zurück. Am Unfalltag verschuldete ein Arbeitskollege der Kläger als Fahrer des Kleintransporters auf dem Rückweg von der Baustelle einen Unfall, durch den die Kläger schwer verletzt wurden. Das OLG hatte den auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichteten Klagen der Bauarbeiter noch stattgegeben, der BGH hob diese Urteile jedoch auf und wies die Klagen ab.

Nach dem seit 1997 geltenden § 105 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben, zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr.1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Zu diesen versicherten Wegen gehören zwar grundsätzlich auch die Wege bzw. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück (sog. Wegeunfälle). Ein solcher Wegeunfall liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen nicht privat organisiert, sondern maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist und es sich deshalb um einen Unfall auf einem sog. Betriebsweg handelt.

Wenn ein Arbeitnehmer von einer vom Arbeitgeber eröffneten Beförderungsmöglichkeit Gebrauch macht, indem er in einem vom Unternehmer gestellten Fahrzeug mitfährt, gliedert er sich in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft ein und muss die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen.

BGH, Urt. v. 02.12.2003 - VI ZR 348/02 und 349/02


Anmerkung GH&P:
Fälle dieser Art begegnen in der Praxis Problemen in der Abwicklung mit Arbeitgebern auf der einen und den Berufsgenossenschaften auf der anderen Seite.