| Mitbestimmung bei Einführung von Kurzarbeit |
| Geschrieben von: Fachanwalt Reinhard Gaidies |
In meinem Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, wurde vom Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt. Eine Rückfrage beim Betriebsrat hat ergeben, daß dieser bei der Entscheidung nicht beteiligt worden ist. Ich bin der Meinung, daß auf Grund des bestehenden Auftragspolsters die Einführung der Kurzarbeit nicht notwendig ist. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Grundsätzlich muß der Betriebsrat bei Einführung von Kurzarbeit zustimmen. Er hat gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, da die Einführung von Kurzarbeit eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit darstellt. Der Arbeitgeber ist daher nicht befugt, die Maßnahme einseitig anzuordnen. Tut er dies dennoch, so kann der Betriebsrat dies gegebenenfalls auf dem Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verhindern. Der Betriebsrat hat auch ein Initiativrecht bei der Einführung bzw. Beendigung von Kurzarbeit. Sollte sich beispielsweise herausstellen, daß auf Grund einer veränderten Auftragslage die Dauer der in Aussicht genommenen Kurzarbeit verkürzt werden könnte, so kann der Betriebsrat beim Arbeitgeber vorstellig werden, mit dem Ziel, entsprechende Verhandlungen mit ihm aufzunehmen. Individualrechtlich hat die Nichtbeachtung des zwingenden Mitbestimmungsrechts zur Folge, daß die Anordnung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, Kurzarbeit zu leisten, nicht befolgt werden muß. Wird der Anordnung durch die Mitarbeiter dennoch Folge geleistet, so haben diese Anspruch auf den vollen Lohn nach Maßgabe ihres Arbeitsvertrages. Voraussetzung ist allerdings, daß die Mitarbeiter ausdrücklich, d. h. im Streitfalle nachweisbar, ihre Arbeitskraft anbieten. Im Ausgangsfall bedeutet dies, daß Sie einerseits bei dem Betriebsrat mit dem Ziel vorstellig werden sollten, die weitere Anordnung von Kurzarbeit zu verhindern, und andererseits Ihre Arbeitskraft anbieten sollten, um den vollen Lohnanspruch zu erhalten.
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