Neue Regelungen zum Datenschutz für Beschäftigte
Geschrieben von: Reinhard Gaidies   

Im Parlament wird derzeit über einen Entwurf zur Verbesserung des Datenschutzes für Beschäftigte diskutiert. Beschwerden sollen danach erst möglich sein, wenn der Beschäftigte zuvor beim Arbeitgeber sich um Abhilfe bemüht hat. Erst dann soll es ihm erlaubt sein direkt mit der Datenschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.

Die von der Regierung eingebrachte Fassung regelt dies in einem neuen § 32 I Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach kann sich ein Arbeitnehmer bei bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den Verdacht begründen, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmerdaten unbefugt erhebt, zwar an die für den Datenschutz zuständige Behörde wenden. Er darf dies aber erst dann tun, nachdem er sich zuvor bei seinem Arbeitgeber in dieser Angelegenheit beschwert und dieser der Beanstandung des Beschäftigten nicht unverzüglich abgeholfen hat. Datenschutzexperten sehen diese Regelung als Verstoß gegen die höherrangige Richtlinie 95/46/EU an. Nach dem EU-Recht kann sich nämlich Jedermann bei Verdacht auf Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen direkt an die Datenschutzbehörde wenden.

 

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