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[03.02.2012]
Versicherungsschutz entfällt bei nachweislich alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache
Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung
Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht immer, wenn Alkohol im Spiel ist. Steht alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache fest, wird die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Witwe und die Halbwaisen nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Festgestellt wurde beim Unfallfahrer eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die Berufsgenossenschaft verneinte deshalb einen Versicherungsfall, denn der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht hatte anders entscheiden und den Klägern Recht gegeben.
Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht hinreichend erwiesen
Die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das Bayerische Landessozialgericht durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass allein eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht ausschließt. Dies allerdings gilt nur dann, wenn sie andere, unternehmensbedingte Umstände in den Hintergrund drängt und als allein wesentliche Ursache anzusehen ist.
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema: Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall bei ungeklärter Ursache entschädigen - Unklarheit darüber, ob Alkohol die alleinige Ursache für Unfall war (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 3.6.2008 - L 3 U 254/05 -)
Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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[02.02.2012]
Kosten für Rhythmische Massage werden nicht von der Krankenkasse übernommen
Gemeinsamer Bundesausschuss hat sich bisher nicht mit Heilmethode der anthroposophischen Medizin befasst
Auch Heilmittel der sich von der Schulmedizin unterscheidenden "besonderen Therapierichtungen" - wie der anthroposophischen Medizin - sind nur bei positiver Bewertung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss von den gesetzlichen Krankenkassen zu
leisten. Mit der in der anthroposophischen Medizin angewandten rhythmischen Massage
hat sich der Bundesausschuss bislang nicht befasst, so dass sie von den gesetzlichen
Krankenkassen nicht zu leisten ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt eine 77-jährige Frau aus Marburg von ihrem Arzt mittels Privatrezept rhythmische Massagen verordnet und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung. Dies lehnte die Kasse mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein neues Heilmittel handele, für das sie nicht leistungspflichtig sei. Die Frau berief sich hingegen darauf, dass diese Behandlungsmethode bereits seit mehr als 80 Jahren integrativer Bestandteil
der anthroposophischen Medizin sei. Es könne ihr auch nicht entgegen gehalten
werden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bisher kein Anerkennungsverfahren
eingeleitet habe, da sie hierauf keinen Einfluss habe.
Behandlungsmethode vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannt
Die Richter des Sozialgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Krankenversicherung Recht. Als neue Heilmittel gelten solche, die bisher nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gewesen seien. Hierzu zähle die rhythmische Massage, da sie in der Anlage der Heilmittelrichtlinie nicht aufgeführt sei. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode weder anerkannt, noch habe er sich mit diesem Heilmittel befasst.
Gericht verweist auf zahlreiche andere, als Kassenleistung zur Verfügung stehende Heilmittel der physikalischen Therapie
Darin liege auch kein Systemversagen, das ausnahmsweise einen Behandlungsanspruch
des Versicherten begründen könne. Ein entsprechendes Anerkennungsverfahren
könnten − so die Darmstädter Richter - eine kassenärztliche Vereinigung oder ein
Spitzenverband der Krankenkassen beantragen. Diesen stehe insoweit angesichts der
begrenzten Bearbeitungskapazität des Gemeinsamen Bundesausschusses ein Beurteilungsspielraum zu. Ein sachgerechtes Kriterium sei insoweit die medizinische Relevanz
der Methode bei Diagnostik und Behandlung bestimmter Erkrankungen. Für Krankheitsbilder,
die mit der rhythmischen Massage behandelt würden, stünden zahlreiche
andere Heilmittel der physikalischen Therapie − wie z.B. klassische Massage und Krankengymnastik − als Kassenleistung zur Verfügung.
Positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses maßgeblich
Der Gesetzgeber habe zwar Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der "besonderen
Therapierichtungen", die sich von der Schulmedizin abgrenzten, vom Leistungsrahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Dies besage aber nicht, dass diese Mittel ohne jegliche Prüfung ihres Nutzens und ihrer
Wirtschaftlichkeit von den Krankenkassen zu bezahlen seien.
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten
Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit
diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet
werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen
sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen
und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
§ 12 SGB V
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig
oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer
nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
§ 27 SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um
eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst (…)
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, (…).
§ 32 SGB V
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht (…)
ausgeschlossen sind. (…)
§ 138 SGB V
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel
nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen
Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen
für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.
§ 92 SGB V
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen
Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten, (…) er kann dabei die
Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder
ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse
der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit
oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind (…) Er soll insbesondere Richtlinien
beschließen über die (…)
6. Verordnung von (…) Heilmittel (…)
§ 135 SGB V
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen
(…) Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame
Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen (…), einer Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen in Richtlinien (…) Empfehlungen abgegeben hat
über
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen
Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im
Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, (…)
Weitere Entscheidungen zu diesem Thema: SG Fulda: Krankenkasse muss Therapiedreirad bezahlen (Sozialgericht Fulda, Urteil v. 16.12.2010 - S 11 KR 7/09 -)SG Münster: Kosten einer Hyperthermiebehandlung erstattungsfähig (Sozialgericht Münster, Urteil v. 25.8.2010 - S 11 KR 108/08 -)Krankenkasse muss Kosten für Immunbalancetherapie nicht übernehmen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.4.2010 - L 11 KR 2307/07 -)
Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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[02.02.2012]
Irritationen bei Patienten: Krankenpfleger darf nicht einer Nebentätigkeit als Leichenbestatter nachgehen
Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers darf durch Nebentätigkeiten seiner Angestellten nicht beeinträchtigt werden
Die Berufsausübung des Krankenpflegers steht im Konflikt mit der Tätigkeit des Leichenbestatters. Während die eine Tätigkeit die Erhaltung der Gesundheit und des Lebens zum Ziel hat, setzt die andere den Tod des Menschen voraus. Ein Krankenhaus muss die nebenberufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters nicht hinnehmen, wenn diese in der öffentlichen Wahrnehmung zu Irritationen führen könnte und damit geeignet ist, das Interesse des Krankenhauses zu beeinträchtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall übte ein als Krankenpfleger in einem Krankenhaus beschäftigter Mann eine Nebentätigkeit im Bestattungswesen aus. Zu seinen Aufgaben gehörten dabei neben Bürotätigkeiten auch Trauergespräche, die Einsargung und Überführung der Verstorbenen. Da der Mann auch noch Gesellschafter dieses Bestattungsunternehmens war und anlässlich der Eröffnung einer neuen Trauerhalle in der Tagespresse mit Namen und Foto vorgestellt wurde, sah das Krankenhaus seine Interessen gefährdet, die aus dem Widerspruch der beiden Tätigkeiten hervorginge. Das Krankenhaus verbot ihrem Angestellten daraufhin die Ausübung seiner Nebentätigkeit. Gegen diese Entscheidung ging der Mann schließlich gerichtlich vor.
In der Tätigkeit des Krankenpflegers und Leichenbestatters liegt ein Zielkonflikt
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des vom Krankenhaus ausgesprochenen Verbots. Der Beruf des Krankenpflegers sei mit der Tätigkeit des Leichenbestatters unvereinbar. Der Pfleger habe für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten Sorge zu tragen und alles zu tun, um die Genesung der Patienten zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem Ziel abträglich sein könnte.
Irritationen bei Patienten
Der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der nebenberuflich als Bestatter tätig ist, sei dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen und damit die Genesung der Patienten zu beeinträchtigen. Da die Tätigkeit des Bestatters den Tod des Menschen voraussetze, bestehe ein Zielkonflikt mit der Aufgabe des Pflegers. Patienten könnten infolge der Kenntnis über die Nebentätigkeit des Angestellten das Krankenhaus von vornherein meiden. Deshalb bestehe aufgrund der Verantwortung für die Gesundheit der Patienten als auch aus wirtschaftlichen Gründen ein berechtigtes Interesse des Krankenhauses, derartige mögliche negative Auswirkungen auszuschließen.
Verbindung zwischen Tätigkeit als Krankenpfleger und Leichenbestatter durch Zeitungsartikel hergestellt
Erschwerend komme hinzu, dass die Tätigkeit des Mannes als Krankenpfleger in den Zeitungsartikeln anlässlich der Eröffnung der Trauerhallen ausdrücklich angesprochen wurde. Bei Patienten oder Angehörigen könne der Eindruck entstehen, das Bestattungsinstitut nutze die Möglichkeit, sich von Angehörigen der im Krankenhaus Verstorbenen gezielt Aufträge zu verschaffen.
Berechtigtes Interesse durch mögliche negative Wahrnehmung in der Öffentlichkeit beeinträchtigt
Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AVR ist die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. Berechtigte Interessen seien auch dann beeinträchtigt, wenn sich die Nebentätigkeit seiner Mitarbeiter negativ auf die Wahrnehmung des Dienstgebers in der Öffentlichkeit auswirke. Dies treffe nach Meinung des Gerichts im vorliegenden Fall zu.
Entscheidung des Gerichts mit Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar
Diese Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da nach Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiege. Der Mann sei auch nicht daran gehindert, seine Arbeitskraft anderweitig in einer anderen Nebentätigkeit einzusetzen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema: Gerichtsvollzieher dürfen nicht nebenbei Makler sein (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 26.6.2008 - VG 5 A 147.06 -)
ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
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[01.02.2012]
Kein Elterngeld für inhaftierte Mutter
Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt als Anspruchsvoraussetzung für Elterngeld während Aufenthalt in JVA nicht gegeben
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall einer 27-jährigen Mutter, deren Sohn während der Haftzeit geboren wurde. Die Gewährung von Elterngeld ist selbst dann ausgeschlossen, wenn Mutter und Kind in der Justizvollzugsanstalt (JVA) zusammen untergebracht sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls lebte nach der Geburt ihres Kindes, dessen Vater ebenfalls eine Haftstrafe verbüßt, zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA in Schwäbisch Gmünd. In dieser Abteilung teilen sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt zusammen mit ihrem Kind ein Zimmer; Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum werden gemeinsam genutzt. Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Klägerin tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sich die Klägerin wieder selbst um ihr Kind.
Zuständigen Landeskreditbank lehnt Antrag auf Elterngeld ab
Da ihr Gehalt in der JVA nur sehr niedrig sei, habe sie Anspruch auf Elterngeld, meinte die Klägerin und beantragte diese Leistung bei der zuständigen Landeskreditbank Baden-Württemberg. Diese lehnte den Antrag jedoch ab; die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Anspruch auf Elterngeld hätten nur solche Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.
Lebensführung der Inhaftierten weitgehend nicht selbst sondern durch Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt
Diese Rechtsansicht bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Grundsatzentscheidung und wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Ulm zurück. Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
[...]
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema: SG Berlin: Mutter hat auch während des Verbüßens einer Haftstrafe im Gefängnis Anspruch auf Elterngeld (Sozialgericht Berlin, Urteil v. 21.10.2011 - S 2 EG 139/08 -)
Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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[31.01.2012]
Arbeitsvertrag nach arglistiger Täuschung unwirksam
Bewusstes Hinwegtäuschen über einstellungsrelevante persönliche Eigenschaften rechtfertigt Anfechtung des Arbeitsvertrages
Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über
persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt
das die Anfechtung des Arbeitsvertrages, der damit sofort beendet ist. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Der 57-jährige Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls schloss am 8. Dezember 2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag ab, mit dem sich der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 1. März 2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vom 28. Juni 1999 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2005 vor. Aus beiden Bescheinigungen ergibt sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Am 10. und am 29. April 2010 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll.
Arbeitgeber erklärt Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen
arglistiger Täuschung
Am 7. Mai 2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen
arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit.
Arbeitsverhältnis endet mit Erhalt der Anfechtungserklärung
Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Berufung des
Arbeitnehmers von dem Hessischen Landesarbeitsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das
Arbeitsverhältnis endete mit Erhalt der Anfechtungserklärung am 7. Mai 2010.
Arbeitgeber wurde arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt
Nach der Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum
Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit
aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihr die
Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.
Gegen die arglistige Täuschung durfte sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des
Arbeitsvertrags zur Wehr setzen.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 18.11.2010 - 11 Ca 3716/10 -
Weitere Entscheidungen zu diesem Thema: BAG: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung kann nachträgliche Kündigung rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 7.7.2011 - 2 AZR 396/10 -)Frage nach Schwangerschaft auch bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes verboten (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 6.2.2003 - 2 AZR 621/01 -)
Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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[31.01.2012]
Nach über 15 Jahren weiterhin Anspruch auf Zahlung von "Rentnerweihnachtsgeld"
Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld kann aus betrieblicher Übung entstehen
Zahlt ein Unternehmen seinen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Mitarbeitern über längere Zeit ein Weihnachtsgeld, ohne einen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt zu formulieren, kann daraus ein Rechtsanspruch der ehemaligen Mitarbeiter auf Fortführung der Zahlung entstehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Eine Rentnerin erhielt von ihrem ehemaligen Arbeitgebers seit ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahr 1985 Versorgungsleistungen in Form von Weihnachtsgeld. Ohne Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitsentgeltes zahlte das Unternehmen an alle Betriebsrentner jeweils im November eines jeden Jahres einen Betrag in Höhe von zunächst 500 Euro, später in Höhe von 250 Euro. Im Januar 2002 teilte das Unternehmen der Rentnerin schriftlich mit, dass die freiwillige Zahlung, die sie bislang gemeinsam mit ihrer Rentenzahlung erhalten habe, nur noch bis 2004 geleistet werde. Der Arbeitgeber stellte dann auch wie angekündigt im Jahr 2005 die Zahlung des Weihnachtsgeldes ein. Daraufhin klagte die Rentnerin und forderte die Zahlung des seit 2005 ausgebliebenen Weihnachtsgeldes.
Unternehmen beruft sich auf sein Widerrufsrecht
Das Unternehmen gab an, der erbrachten Leistung in Form der Weihnachtsgratifikation stehe ein immanenter Freiwilligkeitsvorbehalt entgegen. Im Gegensatz zur Zahlung an aktive Arbeitnehmer verfolge die Zahlung von Weihnachtsgeld an Betriebsrentner nicht den Zweck, Arbeitsleistungen zu honorieren oder Betriebstreue zu fördern. Mit der Entscheidung, diese Leistung für die Zukunft einzustellen, übe das Unternehmen lediglich sein ihm zustehendes Widerrufsrecht aus.
Versorgungsverpflichtung aus betrieblicher Übung ist Versorgungsverpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage gleichzusetzen
Das Bundesarbeitsgericht stellte einen Anspruch der Klägerin auf Fortführung der Zahlung des Weihnachtsgeldes fest. Hierbei ergebe sich das Recht der Klägerin vor allem aus der "betrieblichen Übung". Die betriebliche Übung sei ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt. Durch die dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation werde eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, von der er sich nicht mehr einseitig lossagen kann. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung habe der Gesetzgeber die betriebliche Übung ausdrücklich als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach sei die Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage einer auf betrieblicher Übung beruhenden Versorgungsverpflichtung gleichzusetzen.
Entstehen einer betrieblichen Übung kann durch hinreichend deutlichen Vorbehalt des Arbeitgebers vermieden werden
Im vorliegenden Fall sei aufgrund der über mehr als zehn Jahre geleisteten Weihnachtsgratifikation an die Rentnerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes entstanden, da das Rentnerweihnachtsgeld der Altersversorgung der Versorgungsempfänger diene. Der Arbeitnehmer selbst habe es in der Hand, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu vermeiden, indem er mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes einen hinreichend deutlichen Vorbehalt verbindet. Den einschränkenden Vorbehalt müsse er zwar nicht ausdrücklich formulieren, aber klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Im vorliegenden Fall sei die Zahlung des Weihnachtsgeldes seit 1992 jedoch ohne Vorbehalt eines Widerrufs der Leistung erfolgt.
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema: BAG zur Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.2.2010 - 3 AZR 123/08 -)
ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
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[27.01.2012]
Sozialgeheimnis: Jobcenter darf Daten von Leistungsbeziehern nicht ohne Einverständnis an Dritte weitergeben
Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II
Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen von Leistungsempfängern zu beachten und vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Leistungsempfänger einzuholen. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machen eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.
Mitverhältnis für bisher bewohntes Haus gekündigt
Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt.
Jobcenter lehnt darlehensweise Übernahme der Mietkaution ab
Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverhältnis begann am 15. Februar 2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von 1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte das beklagte Jobcenter ab und verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wandte sich das Jobcenter daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis ..." mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Jobcenters mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kläger beim Jobcenter außerdem je einen Schrank für ihre Kinder, weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien. Am 19. März 2008 telefonierte ein Bediensteter des Jobcenters wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der früheren Vermieterin.
Familie beanstandet Verletzung des Sozialdatenschutzes durch Jobcenter
Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger u.a. die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Jobcenters vom 12. Februar 2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt.
Kläger rügen Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
Das Sozialgericht Freiburg hat den Antrag der Kläger, festzustellen, dass das Jobcenter durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das Jobcenter habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Offenbarung ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich.
Jobcenter hätte vor Kontaktaufnahme mit Dritten Einverständnis der Kläger einholen müssen
Das Bundessozialgericht stellt in seinem Urteil fest, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Jobcenter kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 35 SGB I:
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. [...]
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen
des Zweiten Kapitels des SGB X zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
§ 67 SGB X:
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. [...]
§ 67a SGB X:
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. [...]
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in ... genannten Stellen, wenn
a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden,
2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
[...]
Bundessozialgericht/ra-online
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