Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeberpflichten konkretisiert. Der Mindestabstand zu anderen Personen (auch in Kantinen) von 1,5 m ist einzuhalten, regelmäßiges Lüften sicherzustellen. Entscheidend: in Betrieben ab zehn Beschäftigten muss eine Einteilung in kleine, feste Arbeitsgruppen erfolgen. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung
stellen. Außerdem besteht die Pflicht, Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Ob diese Pflicht eingeschränkt werden kann, ist von den betrieblichen Gegebenheiten abhängig. Im Text der Verordnung heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Bewusst wird von „zwingenden“ Gründen gesprochen. „Zwingend“ bedeutet, die Anwesenheit im Betrieb ist unbedingt erforderlich (z.B. Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und -ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kundenkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste). Evtl. muss auch auf bestimmte Akten oder Zeichnungen zurückgegriffen werden, die wenn sie nicht digital erfasst sind.

Nicht gemeint ist, dass der Vorgesetzten weiterhin gern „ein Auge“ auf die Beschäftigten haben möchte. Hintergrund ist insgesamt, die Kontakte auch auf dem Arbeitsweg (U-/S-Bahn, Bus) zu reduzieren.

Der Betriebsrat hat selbstverständlich bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht (Ordnung im Betrieb, Arbeitsschutz). Alle Maßnahmen müssen auch in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.