Wenn Wahlen durchzuführen sind, kann ein Gesamtbetriebsrat (GBR) auf Durchführung einer Präsenzsitzung bestehen – wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung v. 24.08.2020 bestätigt. Ob allerdings für zukünftige Sitzungen, insbesondere solche ohne anstehende Wahlen etwas Anderes gilt, ließ das Gericht offen, da stets im Einzelfall abgewogen werden muss. Infolgedessen wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.

Arbeitgeber hatte Präsenzsitzungen verboten

In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Zur Begründung hat der Arbeitgeber auf Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie verwiesen. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken des Arbeitgebers nicht hinnehmbar.

Der Gerichtsentscheid

Das Gericht verwies auf die Entscheidungsfreiheit der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Außerdem kann der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, da geheim durchzuführende Wahlen anstehen. Solche sind im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich. Weiter heißt es: „Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.“ (LAG Berlin-Brandenburg v. 24.8.2020 – 12 TaBVGa 1015/20)