Die 3G-Regel im Betrieb einführen zu müssen, klingt zunächst einfach. Probleme ergeben sich im Bereich Datenschutz und Vertraulichkeit. Natürlich kann „der Arbeitgeber“ die tägliche Kontrolle und Dokumentation auf einen bestimmten Beschäftigten/Vorgesetzten delegieren.

Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dem Status geimpft/nicht geimpft um besonders geschützte personenbezogene Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 lit. h) DS-GVO handelt. Auch wenn dieser Artikel die Erlaubnis der Datenerhebung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin enthält, heißt dies nicht, auf die Vertraulichkeit verzichten zu können. „Zwecksetzung“ ist hier die Zugangsbeschränung zu Betrieb, nicht die Offenlegung gegenüber jederman im Betrieb. Betriebsräte sollten darauf achten, dass solche Listen (Aufbewahrungszeit: 6 Monate) nur Wenigen im Betrieb bekannt werden.

Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten

Übrigens: Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG, sodass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Allerdings lässt sich ein Anspruch ungeimpfter bzw. nicht genesener Beschäftigter auf Arbeit im Homeoffice aus den Nachweispflichten des § 28b IfSG nicht ableiten.

Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitnehmer
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg