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Schlagwort-Archiv: Arbeitsrecht

Carsten Lienau, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Carsten Lienau ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner in der arbeitsrechtlich orientierten Sozietät Gaidies Heggemann& Partner in Hamburg seit 2000. Seine juristische Ausbildung absolvierte er in Hamburg.
Im Referendariat mit Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht absolvierte er Stationen u.a. beim Arbeitgeberverband Groß- und Außenhandel in Hamburg und in der Rechtsabteilung der Gewerkschaft IGBCE in Hannover. Während des Referendariates begann er arbeitsrechtliche Seminare für Betriebsräte an Schulungszentren der Gewerkschaft IGBCE zu halten. Seit 1998 als Referent für die IGBCE, seit 2000 für ver.di und connexx.av tätig.
Besondere Kompetenz in führender Kanzlei
Regelmäßig im Juve Handbuch „Führende Kanzleien in Deutschland“ namentlich besonders für die Beratung von Betriebsräten erwähnt. Er ist Mitautor des Bands „101 Stichwörter für die praktische Betriebsratsarbeit“

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Gehaltsanpassung – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.

Die nicht-tarifgebundene Arbeitgeberin vereinbarte mit ihrem Gesamtbetriebsrat im Juni 2011 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem für verschiedene Jobfamilien. Danach bestehen für die Arbeitnehmer der jeweiligen Jobfamilien unterschiedliche Gehaltsgruppen („Dow Job Point Level“). Für jedes Level gibt es einen sog. Gehaltsmedian. Die Gehaltsbandbreite jedes Levels beträgt 80 vH bis 120 vH des Medians und wird „zu Administrationszwecken“ in fünf gleiche Bänder („Quintile“) unterteilt. Außerdem sind in der GBV die „Grundsätze der jährlichen Gehaltsanpassung“ geregelt. Danach bestimmt die Arbeitgeberin jährlich das allgemeine zur Verteilung im Rahmen der Gehaltserhöhung für alle Arbeitnehmer zur Verfügung stehende Volumen und teilt dies nach Genehmigung durch das „Board“ des herrschenden Konzernunternehmens dem Gesamtbetriebsrat mit. Die Verteilung der Gehaltsanpassung erfolgt leistungsabhängig. Für die Festlegung der individuellen prozentualen Gehaltsanpassung des einzelnen Arbeitnehmers sind die Ergebnisse einer jährlichen Leistungsbeurteilung und seine Position innerhalb der Gehaltsbandbreite maßgebend. Als ein ganzer Geschäftsbereich von der jährlichen Gehaltserhöhung ausgenommen wurde, ging der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht. In der 3. Instanz entschied jetzt das BAG.

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Das BAG stellt fest, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber bei der Verteilung der Gesamtvergütung einen Entscheidungsspielraum hat. Bei dessen Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Die Betriebsparteien haben für die gesamten Vergütungsbestandteile Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aufzustellen, durch die eine am Normzweck des Mitbestimmungsrechts ausgerichtete Verteilung erfolgt. Dabei unterliegt nicht nur die Einführung, sondern auch die Änderung der im Betrieb für die Verteilung der Gesamtvergütung aufgestellten Entlohnungsgrundsätze dem Mitbestimmungsrecht.
Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Ausnahmen führen zur Änderung
Die Entscheidung der Arbeitgeberin, Arbeitnehmer bestimmter Geschäftsbereiche von einer Gehaltsanpassung auszunehmen, führt zu einer Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze. Sie hat zur Folge, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen der Arbeitnehmer des Betriebs zueinander ändert. Das ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Bei einer Gehaltsanpassung richtet sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs nach dem mit dem Betriebsrat für die Umsetzung der Gehaltsanpassung vereinbarten Verteilungsschlüssel. Nimmt die Arbeitgeberin Mitarbeiter eines bestimmten Geschäftsbereichs von der Umsetzung einer nachfolgenden Gehaltsanpassung im Betrieb aus, sind deren Gehälter von einer weiteren prozentualen Steigerung – wie sie dem neuen Verteilungsschlüssel entspräche – ausgeschlossen. Dies hat zugleich zur Folge, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen der Arbeitnehmer im Betrieb zueinander zwischen derjenigen Arbeitnehmergruppe, die von der Gehaltsanpassung ausgenommen wurden, und den übrigen Arbeitnehmern, für die aufbauend auf den bisherigen Entlohnungsgrundsätzen der vorangegangenen Betriebsvereinbarung eine Steigerung um neue, weitere vH-Sätze vereinbart werden soll, ändert.

„Freiwilligkeit“ ohne Bedeutung
Die Arbeitgeberin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie könne den Adressatenkreis der Gehaltsanpassung mitbestimmungsfrei vorgeben. Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist. Die Arbeitgeberin stellt allerdings bei einer Gehaltsanpassung nicht erstmals ein bestimmtes Volumen für einen bestimmten Leistungszweck zur Verfügung, sondern erhöht dadurch lediglich das auch schon bisher für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellte gesamte Dotierungsvolumen. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 ABR 12/15)
Fachanwalt für den Betriebsrat Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


Mitbestimmung nach Aufhebung des „Lockdown“ und die Rückkehr zum Arbeitsplatz in Zeiten von Corona

Können Beschäftigte nach Aufhebung des „Lockdown“ problemlos wieder zur Arbeit gehen (müssen)?

Der Coronavirus und die verschiedenen Varianten wie Delta werden uns wahrscheinlich noch einige Zeit begleiten. Verschiedene Arbeitsgericht verweisen weiter auf die Einhaltung notwendiger Schutzmaßnahmen.

Das Arbeitsgericht Neumünster (Beschl. v. 28.4.2020 – 4 BVGa 3a/20) hat auf Antrag des Betriebsrats in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden: Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht zur Arbeitsleistung heranziehen, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), über die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und über die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. Deshalb wurde der Betrieb wieder geschlossen und der Arbeitgeber gezwungen, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen.

Weitere Entscheidungen der Arbeitsgerichte

Auch andere Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Berlin 27.4.2020 – 46 AR 50030/20; Arbeitsgericht Stuttgart 28.4.2020 – 3 BVGa 7/20) haben entschieden, dass bei Verletzung der Betriebsratsrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers unterbunden werden.

Anders nur das ArbG Hamm, das jedenfalls die Wiedereröffnung eines Bekleidungsgeschäfts nicht untersagt hat.

Hohes Infektionsrisiko durch Corona

Begründung der Gerichte: Das hohe Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 sei eine hohe Gefährdung der Gesundheit, die nur durch wirksame Schutzmaßnahmen gemindert werden kann und muss. Diese Maßnahmen sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Mitbestimmung leitet sich ab aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit dem § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Danach besteht eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden zu ergreifen.

Eine derartige Handlungspflicht sah z.B. auch das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 27.4.2020 (s.o., Bezug auf § 8 BioStoffV): Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeit Gesundheitsschutzmaßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Infektionsrisikos zu treffen.

 


Beste Kanzlei im Fachbereich Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 2020

In der Ausgabe des Stern vom 20.05.2020 sind wir als eine der besten Arbeitsrechtskanzleien für Arbeitnehmer in Deutschland ausgezeichnet worden. Über die Nominierung freuen wir uns und werden weiterhin unser Bestes für unsere Mandanten geben. Mit der auschließlichen Beratung und Vertretung von Arbeitnehmenern und Betriebsräten sind wir in ganz Deutschland aktiv. 

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Juve Handbuch Kanzleien 2018/2019 – Arbeitnehmervertretung

Auch im JUVE Handbuch der nationalen Kanzleien sind wir 2018/19 wieder als Empfehlung für Anwälte in der Arbeitnehmervertretung hervorgehoben worden. Ausdrücklich genannt wurden dort unsere Kollegen Ignatz Heggemann und Carsten Lienau. Auch unsere Partner-Kanzleien in Düsseldorf und München erhielten diese besondere Empfehlung. Dieses „Ranking“ wird durch Befragung innerhalb der Anwaltschaft erstellt und stellt eine besondere Auszeichnung der Kompetenz und erfolgreichen Arbeit dar.


Tobias Schliemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Tobias Schliemann ist seit 2017 als Rechtsanwalt tätig. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Universität in Hamburg und schloss seine universitäre Ausbildung 2015 mit Prädikat ab.

Ausbildung beim Landesarbeitsgericht Hamburg
Während seines Referendariats war er am Landesarbeitsgericht Hamburg tätig und nahm an einer Vielzahl von Einigungsstellensitzungen teil. Seine Anwaltsstation absolvierte er in auf die Vertretung von Arbeitnehmern und Betriebsräten spezialisierten Sozietäten und in einer internationalen Großkanzlei. Durch diese Tätigkeit konnte er auch wertvolle Einblicke in das taktische Vorgehen der Arbeitgeberseite erhalten.

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Beate Großmann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin

Beate_Großmann_Rechtsanwältin_Mediatorin-Arbeitsrecht-Hamburg

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Hamburg sowie dem Referendariat beim Oberlandesgericht Hamburg war sie viele Jahre in der Rechtsabteilung eines bekannten Rechtsschutzversicherers tätig.

Als Betriebsrätin aktiv

Sie ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Die arbeitsrechtliche Spezialisierung begann, nachdem sie als Betriebsrätin selbst praktische Erfahrungen gesammelt hat.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Sie verstärkt seit 2018 unser Anwaltsteam im Arbeitsrecht, als Rechtsschutzexpertin und als Ausbilderin.

Referentin im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht

Seit 2022 ist sie außerdem für das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb) bundesweit als Referentin für arbeitsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Themen im Einsatz. In der Aus- und Weiterbildung setzt sie dabei ihre durch entsprechende zertifizierte Fortbildungen erworbene Kenntnisse als Coach und Trainerin in der Erwachsenenbildung mit Begeisterung ein.

 

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Joy Dahmen, Rechtsanwältin

Frau Joy Dahmen ist seit 2023 als Rechtsanwältin in unserer Kanzlei tätig. Sie ist in Hamburg aufgewachsen, hat in Münster Rechtswissenschaften studiert und ihr Referendariat in Frankfurt am Main absolviert.
Neben dem Referendariat arbeitete sie bereits in einer Kanzlei für die Rechte von Arbeitnehmer*innen und ihre Vertretungen in Frankfurt. Diese Erfahrungen bestärkten sie darin, ihren inhaltlichen Schwerpunkt in der anwaltlichen Arbeitnehmervertretung zu legen und nach ihrem Umzug zurück nach Hamburg, unser Team zu verstärken.
Während dem Studium engagierte sie sich in der hochschulpolitischen Mitbestimmung und im Referendariat als Landessprecherin Hessen und kann sich somit gut in die Herausforderungen der betrieblichen Mitbestimmung hineinversetzen. Sie engagiert sich auch privat für die Rechte von Arbeitnehmer*innen und ist Mitglied in der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

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Keine Überstunden für Freigestellte – Fehlurteil BAG

Fehlurteil des BAG

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können freigestellte BR-Mitglieder keine zuschlagspflichtigen Überstunden leisten. Vielmehr sei Grundlage des „Ehrenamtes“, Arbeitszeiten auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu leisten. Selbst eine bestehende Betriebsvereinbarung ändert daran nichts.

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