Fehlurteil des BAG

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können freigestellte BR-Mitglieder keine zuschlagspflichtigen Überstunden leisten. Vielmehr sei Grundlage des „Ehrenamtes“, Arbeitszeiten auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu leisten. Selbst eine bestehende Betriebsvereinbarung ändert daran nichts.

In dem Fall hatte ein seit 2010 freigestelltes BR-Mitglied der Lufthansa Technik AG in Hamburg die Gutschrift und den Überstundenfaktor für insg. 259,55 Stunden gefordert, die über den Saldo (+75) des geführten Gleitzeitkontos hinausgingen. Das BAG wies den Anspruch ab. In der Begründung wird ausgeführt, ohne konkrete Angaben, welche betriebsbedingten Gründe (nach § 37 Abs. 3 BetrVG) vorgelegen hätten, könne kein Anspruch durchgesetzt werden. Der BR-Kollege hatte sich allerdings geweigert, dies offen zu legen, weil alle Stunden noch in der betrieblichen Rahmenzeit von 06:00 bis 20:00 erbracht worden sind.
Ehrenamt steht gegen Überstundenbezahlung
Das BAG nahm aber auch grundsätzlich Stellung: Selbst wenn eine Betriebsvereinbarung (BV) besteht, dass alle Stunden über den maximalen Gleitzeitrahmen auf das Flexikonto (zzgl. Zuschläge) „umzubuchen“ sind, ist diese Regelung für freigestellte BR-Mitglieder nicht anwendbar. Das Gesetz gehe der BV vor. „Freigestellte Betriebsratsmitglieder leisten keine vergütungspflichtige Arbeit“, so das BAG, „sondern üben ehrenamtliche Tätigkeit aus“.
Erfassung der Arbeitszeit ändert nichts
Auch die Tatsache, trotz Freistellung die Arbeitszeit erfasst und dokumentiert zu haben, ändert laut BAG hieran nichts. Diese diene nur dazu, eine Tätigkeit innerhalb des Gleitzeitrahmens auszugleichen. Hier sei die Regelung in § 37 Abs. 3 BetrVG vorrangig, aber wiederum nur dann, wenn die Arbeitszeit „außerhalb der persönlichen Arbeitszeit“ lag. Es besteht dann Anspruch auf Arbeitsbefreiung im laufenden oder im Folgemonat. Nur wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Davon kann auch eine BV nicht abweichen. Liegen solche „betriebsbedingten“ Gründe nicht vor, verfällt der Freizeitausgleich- und der Vergütungsanspruch.

Anmerkung: Diese BAG-Entscheidung muss als Grundsatzurteil angesehen werden. Freigestellte müssen also zwingend darauf achten, jede Mehrarbeit über die persönliche Arbeitszeit hinaus (steht die eigentlich immer fest?) spätestens im Folgemonat auszugleichen. Eine Dokumentation, warum dies „betriebsbedingt“ nicht möglich war, würde zur Offenlegung jeder Stunde der BR-Arbeit führen, was das BAG indirekt auch fordert. Das BAG hat hier das „Ehrenamt“ hochgehalten, bleibt aber im konkreten Fall inkonsequent, da schließlich die Mehrarbeit innerhalb des Gleitzeitrahmens unangetastet bleibt.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg