Im Hinblick auf die zu erwartenden steigenden Ansteckungszahlen in der kälteren Jahreszeit ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung für den Herbst und Winter 2022/23 neu gefasst und verlängert worden.
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Widerruf Home-Office – mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG
Wenn die aktuelle Home-Office-Pflicht (voraussichtlich) ab 20. März 2022 ausläuft, stellt sich für Betriebsräte die Frage, ob nicht ein Widerruf im Einzelfall der Mitbestimmung unterliegt. Entscheidungen zu § 99 BetrVG gibt es schon für die Versetzung ins Home-Office. Zu einem Widerruf
Neue Arbeitsschutzverordnung
Schwerpunkt sind Gefährdungsbeurteilungen
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt nur noch Empfehlungen für mögliche Maßnahmen der Arbeitgeber:
Maskenpflicht: eine konkrete Verpflichtung zum Tragen der Maske im Betrieb oder in bestimmten Räumen gibt es laut Verordnung zunächst nicht mehr. Kommt allerdings der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für Großraumbüros, Fabrikhallen oder sonstige Gemeinschaftsräume nur das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz in ausreichendem Maß dient, so kann er für seinen Betrieb oder bestimmte Räume eine Maskenpflicht anordnen. Er muss diese Maßnahme allerdings (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Arbeits- und Gesundheitsschutz) mit dem Betriebsrat abstimmen.
Tests: Arbeitgeber können und sollten laut Verordnung Tests anbieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Angebot hilft, Infektionsketten weiterhin effektiv zu durchbrechen (so die Begründung zur Arbeitsschutz-Verordnung).
Maßnahmen zur Kontaktvermeidung: Der Arbeitgeber kann weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten ergreifen, beispielsweise Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen sein oder die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams, die nach Möglichkeit dauerhaft zusammenarbeiten.
Homeoffice: Der Arbeitgeber kann auch weiterhin Homeoffice anbieten, wenn er das zur Kontaktvermeidung und damit zum Infektionsschutz für sinnvoll hält. Die konkrete Ausgestaltung der Homeoffice-Regelung ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Impfangebot: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
3-G-Regelung: die gesetzliche 3-G-Regelung entfällt ab 20.3. – damit auch die Befugnis des Arbeitgebers, die Beschäftigten nach dem Impf- oder Genesenenstatus zu fragen. Allerdings kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung in bestimmten Fällen zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine 3-G-Regelung dem Infektionsschutz dient und er daher weiterhin einen Nachweis benötigt – in enger Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung im Betrieb).
Inkrafttreten Die Änderungen der neuen Corona-Arbeitsschutz-verordnung treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Homeoffice-Pflicht (Stand 22.01.2021)
Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeberpflichten konkretisiert. Der Mindestabstand zu anderen Personen (auch in Kantinen) von 1,5 m ist einzuhalten, regelmäßiges Lüften sicherzustellen. Entscheidend: in Betrieben ab zehn Beschäftigten muss eine Einteilung in kleine, feste Arbeitsgruppen erfolgen. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung
stellen. Außerdem besteht die Pflicht, Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Ob diese Pflicht eingeschränkt werden