Matrixstrukturen zeichnen sich dadurch aus, dass Beschäftigte einen Vorgesetzten haben können, der nicht dem selben Betrieb angehört. Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt Gelegenheit, „den Knoten aufzulösen“. In dem Fall in einem internationalen Konzern (Hauptsitz in Frankreich) stritten Arbeitgeber und Betriebsrat des Standortes H darum, ob  6 Softwareentwickler des Standort S an einer Betriebsversammlung teilnehmen konnten. Die Besonderheit: die Mitarbeiter am Standort S erhielten ihre Weisungen von einem Vorgesetzten am Standort H. Dort wurden auch die Entscheidungen zu Neueinstellungen an beiden Standorten getroffen.
Im Gerichtsverfahren wollte nun der Betriebsrat aus H feststellen lassen, mit allen Beteiligungsrechten auch für die Mitarbeiter in S zuständig zu sein.
Das BAG stellte zunächst auf den üblichen Betriebsbegriff ab, führte aber aus, auch Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen, könnten ggf. zu dem Betrieb zählen.

Eingliederung in einen Betrieb wird nicht durch fachliches Weisungsrecht beeinflusst

Problematisch war allerdings die Frage der tatsächlichen Eingliederung der 6 Beschäftigten in den Betrieb in H. „Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich.  Die Unterstellung eines in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Ausgliederung des Arbeitnehmers aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb und zur Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten“, so das BAG. „Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur personellen Mitbestimmung in einem solchen Fall eine Einstellung iSv. § 99 BetrVG und damit eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind.“

Im Ergebnis heißt das: der Betriebsrat ist nicht für die 6 Entwickler in S zuständig, aber die Übertragung der Vorgesetztenfunktion in S hätte von dem dortigen Betriebsrat behandelt werden müssen (wenn es denn einen gab…).
(Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 26.05.2021 – 7 ABR 17/20)