Es hat etwas Zeit gebraucht, bis sich das Bundesarbeitsgericht in einem konkreten Fall zur Gleichbehandlung beim Entgelt äußern konnte. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Abteilungsleiterin nach Auskunft gemäß Entgelttransparenzgesetz festgestellt, sowohl beim Grundgehalt, als auch der außertariflichen Zulage unter dem Vergleichsentgelt („Median“) der männlichen Vergleichspersonen zu verdienen. Sie klagte die Differenz ein und das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihr recht.

In der Begründung führt das BAG aus, die vom Arbeitgeber gegebene Auskunft zeige zugleich, wer die maßgeblichen Vergleichspersonen (mit gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit) sind und dass gegenüber diesen männlichen Kollegen eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vorliegt – dies allein aufgrund der mitgeteilten Zahlen. Damit sei die „Vermutung“ einer Ungleichbehandlung bestätigt. Ob allerdings diese Vermutung durch den Arbeitgeber widerlegt werden konnte, ist jetzt noch vom Landesarbeitsgericht zu klären. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19).
Anmerkung: Es zeigt sich, dass es lohnt, die Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz einzufordern. Dabei müssen keine Namen der Vergleichspersonen des anderen Geschlechts genannt werden, sondern nur die vergleichbare Tätigkeit bzw. Abteilung oder Hierarchiestufe.