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Schlagwort-Archiv: Abmahnung

Fahrerflucht mit dem Dienstwagen (und andere „Vergehen“)

… vor Gericht muss alles bewiesen werden

In dem Fall eines vom Rechtsschutzbüro des DGB vertretene Hochspannungsmonteur hatte der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. An diesem traten 2021 zwei Schäden auf. Wegen eines vermeintlichen Verkehrsunfalls ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Mann, stellte das Verfahren jedoch ein, weil die Ermittlungen genügenden Anlass zur weiteren Strafverfolgung nicht ergaben.
Der Beschäftigte verursachte später jedoch bei einem Ausweichmanöver an dem reparierten Fahrzeug einen weiteren Schaden. Er hatte einen Begrenzungspfosten übersehen. Die neuerliche Reparatur verursachte erhebliche Kosten, die er mit seiner Firmenkreditkarte beglich.

Unter Bezugnahme auf diese Vorfälle kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und stellte einen Auflösungsantrag. Im Zusammenhang mit dem weiteren Unfall habe der Beschäftigte einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen sollen, stattdessen jedoch direkt einen Auftrag ausgelöst. Aufgrund dessen seien erhebliche Kosten verursacht worden, die der Kläger mit der ihm übergebenen Kreditkarte bezahlt habe. Belege dafür habe er nicht vorgelegt.

Die Kündigung hielt nicht

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und wies den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurück.

Die vom Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgründe sah das Arbeitsgericht als nicht erwiesen an.

Bezüglich der Unfallflucht habe der Kläger nachgewiesen, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt worden sei. Die Beklagte sei für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe jedoch nur Mutmaßungen geäußert und nicht weiter dargelegt. Sie habe dem Kläger unterstellt, einen Zusammenstoß herbeigeführt zu haben. Allein die Tatsache, dass es am Fahrzeug zu einem Schaden gekommen sei, rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass der Kläger diesen Schaden verursacht habe.

Die Beklagte habe weiter behauptet, dass der Kläger direkt einen Auftrag für die Reparatur des Fahrzeuges und nicht nur einen Kostenvoranschlag ausgelöst habe. Es fehle jedoch an einem Vortrag dahingehend, dass ihr durch die Auslösung des Auftrages ein konkreter Schaden entstanden sei oder sie unter Umständen wegen der Höhe der Schadenssumme Überlegungen dahingehend angestellt hätte, das Fahrzeug nicht oder anderweitig reparieren lassen zu wollen.

Eine Abmahnung hätte ausgereicht

Soweit der Kläger Kreditkartenbelege nicht übersandt haben soll, verweist das Gericht darauf, dass dies ebenfalls nicht den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung rechtfertige. Ein derartiger Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten hätte zunächst den Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt. Insgesamt sei die ausgesprochene Kündigung damit unwirksam, so das Gericht. (Quelle: DGB Rechtschutz GmbH; Autorin: Susanne Theobald)


Corona-FAQ: Was geschieht bei Personen, die sich nicht an 3G halten bzw. keinen 3G-Nachweis erbringen?

Corona-Nachweis-in-Firma-3G

Der 3G-Nachweis besitzt eine hohe Relevanz:

  • Personen ohne 3G-Nachweis dürfen nicht aufs Betriebsgelände. Es entsteht kein Anspruch auf Verzugslohn, wenn keine Arbeit an anderer Stelle möglich ist.
  • Es drohen Abmahnung und evtl. Kündigung. Ob allerdings eine Kündigung vor Gericht Bestand haben wird, muss bezweifelt werden. Es handelt sich (hoffentlich) um eine vorübergehende Pandemie.

Wir haben die FAQ zu 3G im Betrieb auf unseren Seiten zusammengestellt

Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitnehmer
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


„Müll“ verkauft – fristlose Kündigung

Aus Sicht von Arbeitnehmervertretern möchte man aufschreien: „Das darf doch nicht wahr sein.“. Immer wieder entscheiden Gerichte, ein Diebstahl, selbst von Müll, kann zur fristlosen Kündigung führen. Im konkreten Fall ging es um Einzelteile aus unbrauchbar gewordenen IT-Geräten,

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Recht auf Entfernen von Abmahnungen

Notwendige Löschung nach DSGVO

Es geht um den Anspruch auf Entfernen einer Abmahnung aus der Personalakte. Das Gericht wendet erstmals den datenschutzrechtlichen Löschanspruch nach Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an – zudem auf eine nicht elektronisch, sondern nur papiergebunden geführte Personalakte.

Das war der Fall

Ein bei einer Supermarktkette angestellter Marktleiter kündigte sein Arbeitsverhältnis. Es hatte zuvor arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Arbeitgeber gegeben, weswegen der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilte. Diese wurde in der Personalakte aufbewahrt, die allerdings nur in Papierform bestand.

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