Anspruch auf Anpassung der Corona-Gefährdungsbeurteilungen

In einer von unserem Büro durchgesetzten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Arbeitgeber aufgegeben, bestehende Gefährdungsbeurteilungen zu aktualisieren. Es sind die erforderlichen Maßnahmen nach den neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln aufzunehmen (ArbG Hamburg v. 22.12.2020 – 9 BVGa 3/20).

Das bedeutet, es muss alles dokumentiert werden: Abstandsregeln, Trennwände, kleinere Arbeitsgruppen, Home office-Möglichkeiten, max. eine Person pro 10qm, sonst Maskenpflicht, also alles, was sich inzwischen aus der neuen Verordnung aus dem Bundesministerium für Arbeit ergibt.