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Schlagwort-Archiv: FAQ

Arbeitszeiterfassung – Bundesministerium gibt Auskunft

FAQ durch das BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt auf seinen Internetseiten wichtige Antworten zur notwendigen Erfassung von Arbeitszeiten. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass mit der Entscheidung des BAG vom 13. September 2022 verbindlich festgestellt wurde, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Das ist laut BAG bereits heute geltendes Recht. https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html


Alle FAQ – häufig gestellte Fragen zu 3G im Betrieb

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu 3G im Betrieb

Was bedeutet 3G im Betrieb?

  • Wer bei der Arbeit den physischen Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen kann, darf den Betrieb nur geimpft, genesen oder getestet betreten. Das gilt für alle Betriebsangehörigen.
  • Zum Betrieb gehören auch Orte im Freien auf dem Gelände des Betriebs, auf Baustellen, in Gemeinschaftsunterkünften und nach Auffassung des BMAS auch Betriebe anderer Unternehmen, wenn der Zutritt arbeitsbedingt erfolgt.
  • 3G gilt auch für einen vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport von Beschäftigten – das ist bereits ab zwei Personen im selben Fahrzeug der Fall.
  • Eine Ausnahme besteht nur für Personen, die den Betrieb für eine Impfung oder einen Test betreten.
  • Der Nachweis ist von allen Personen im Betrieb mit sich zu führen.

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Corona-FAQ: Wie kann man den Arbeitgeber zu verordnungskonformem Verhalten zwingen?

  • In Anbetracht erheblicher Strafen haben Betriebsrat und Arbeitgeber in dieser Frage häufig eine ähnliche Position, sodass ein aufklärendes Gespräch in vielen Fällen schon helfen könnte.
  • Der Weg über die Einigungsstelle wird in den meisten Fällen zu langsam sein. Er ist darum trotz unzweifelhaftem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts häufig nicht die erste Wahl.
  • Der aus dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG entstehende Unterlassungsanspruch kann häufig auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Durch eine Gerichtsentscheidung kann der Arbeitgeber aufgefordert werden, es zu unterlassen, Personen ohne eine den Anforderungen der 3G-Regel gerecht werdende Kontrolle in den Betrieb zu lassen.
  • Bei schwerwiegenden, insbesondere andauernden Verletzungen von § 28b Abs. 1 IfSG kommt auch ein mit Ordnungsgeld bewehrter Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht.
  • Eine Meldung an die Arbeitsschutzbehörden sollte erst nach einem erfolglosen, ordentlich dokumentierten Hinweis an den Arbeitgeber ergehen. Um Fehler zu vermeiden bietet sich hier außerdem eine kurze Rücksprache mit Rechtsanwält:innen an.

Wir haben die FAQ zu 3G im Betrieb auf unseren Seiten zusammengestellt

Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitnehmer
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


Corona-FAQ: Was gilt in vulnerablen Einrichtungen?

  • Als vulnerable Einrichtungen gelten die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 (auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt) und nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG. Das sind etwa Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Gefängnisse.
  • Grundsätzlich sind in diesen Einrichtungen alle Personen zu täglichen Tests verpflichtet (außer den Bewohner:innen/Patient:innen). Die Testpflicht bezieht sich auch auf Besucher:innen.
  • Geimpfte und Genesene Beschäftigte müssen nur zweimal pro Woche getestet werden und dürfen hierzu Selbsttests ohne Aufsicht verwenden
  • Ein unternehmensbezogenes Testkonzept ist hier verpflichtend. Die Kosten können im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
  • Alle zwei Wochen ist ein anonymisierter Bericht über die Anzahl der durchgeführten Tests und den Anteil der geimpften Personen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Wir haben sämtliche FAQs zu 3G im Betrieb auf unseren Seiten zusammengestellt, hauptsächlich aus arbeitsrechtlicher Sicht
Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitnehmer
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


FAQ: Wer kontrolliert das Fremdpersonal?

  • Der Arbeitgeber des Fremdpersonals ist dafür verantwortlich, die Einhaltung von 3G durch seine Beschäftigten zu überprüfen. Das gilt auch, wenn diese Beschäftigten in fremden Betrieben arbeiten.
  • Es spricht nichts dagegen, Fremdpersonal im Rahmen des Hygienekonzepts und auf Grundlage des Hausrechts auf die Einhaltung von 3G zu überprüfen. Eine personenbezogene Speicherung dürfte aber nur auf Grundlage einer persönlichen Einwilligung zulässig sein.

FAQ: Darf der Arbeitgeber die Kontrollpflicht delegieren?

  • Es ist möglich, die Kontrollpflicht für 3G im Betrieb sowohl an Beschäftigte als auch an Dritte (also Externe) zu delegieren. Verantwortlich bleibt in beiden Fällen der Arbeitgeber.
  • Im Falle einer Delegation an Dritte liegt regelmäßig eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Hierüber muss ein Vertrag geschlossen und eine Vertraulichkeitserklärung verlangt werden.

FAQ: Wie kann der Arbeitgeber seine Kontroll- und Dokumentationspflichten erfüllen?

  • Geimpfte und Genesene
    • Eine einmalige Kontrolle genügt, wenn der Impfstatus gespeichert wird, bspw. durch
      • „Abhaken“ auf einer Namensliste
      • Abspeichern im Werksausweis
      • Ausgabe eines Passierscheins

In diesem Fall müssen Datenschutz und Datensicherheit besonders ernst genommen werden, weil es sich um Gesundheitsdaten iSd Art. 9 DSGVO handelt. Ideal wäre, wenn niemand auf die gesamte Liste zugreifen kann, sondern ein automatischer Abgleich stattfindet (Name eingeben, die Liste sagt „Ja“ oder „Nein“).

  • Bei Genesenen ist bei einer Speicherung der Ablauf des Sechsmonatszeitraums seit der Infektion zu vermerken
  • Spätestens sechs Monate nach Erhebung der Daten sind sie zu löschen.
  • Alternativ kann möglicherweise auch ohne Speicherung der Impfstatus jeden Tag erneut abgefragt werden, hierdurch entsteht aber ein erheblicher Mehraufwand. Der Dokumentationspflicht kann in diesem Fall vermutlich durch eine anonymisierte Strichliste genügt werden.
  • Getestete
    • Der Nachweis ist an jedem Arbeitstag zu erbringen.
    • Möglicherweise genügt zur Dokumentation des Nachweises eine anonymisierte Strichliste. Es ist aber auch zulässig, die Erbringung des Nachweises namentlich zu speichern.
    • Erfasste Daten sind spätestens sechs Monate nach Erhebung zu löschen.
    • Zur Dokumentation eines unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführten Selbsttests soll die Speicherung der Namen von Aufsichtsperson und getesteter Person sowie der Uhrzeit genügen.
    • Die Ausstellung eines Nachweises des unter Aufsicht durchgeführten Tests ist nicht notwendig, wenn der Arbeitgeber den Test nachweisen kann.

FAQ: Was bedeutet 3G im Betrieb?

  • Wer bei der Arbeit den physischen Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen kann, darf den Betrieb nur geimpft, genesen oder getestet betreten. Das gilt für alle Betriebsangehörigen.
  • Zum Betrieb gehören auch Orte im Freien auf dem Gelände des Betriebs, auf Baustellen, in Gemeinschaftsunterkünften und nach Auffassung des BMAS auch Betriebe anderer Unternehmen, wenn der Zutritt arbeitsbedingt erfolgt.
  • 3G gilt auch für einen vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport von Beschäftigten – das ist bereits ab zwei Personen im selben Fahrzeug der Fall.
  • Eine Ausnahme besteht nur für Personen, die den Betrieb für eine Impfung oder einen Test betreten.
  • Der Nachweis ist von allen Personen im Betrieb mit sich zu führen.

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