Vertretung Arbeitnehmer +++ Fachanwälte für den Betriebsrat +++ zwölf Fachanwälte für Arbeitsrecht +++ jahrzehntelange Erfahrung +++

Schlagwort-Archiv: Arbeitsgericht

ChatGPT vor dem Arbeitsgericht

kein Anspruch auf Einstweilige Verfügung

In dem Fall erlaubte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten explizit die Nutzung von ChatGPT im Arbeitsalltag, verbunden mit „Guidelines“ zur Nutzung generativer künstlicher Intelligenz. Dabei führte er die KI-Tools nicht selbst ein, sondern erlaubte den Beschäftigten ChatGPT für die Arbeit über private Accounts oder den Webbrowser auszuprobieren. Der KBR erfuhr davon und ging im Eilverfahren gegen den Arbeitgeber vor, um die Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Tools bis zum Abschluss einer Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung über KI zu untersagen.

Aus seiner Sicht hätte er bei der Einführung von ChatGPT als Arbeitsmittel für die Beschäftigten zwingend miteinbezogen werden müssen. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass diverse Mitbestimmungsrechte verletzt wurden. Zum einen sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach er bei der Einführung und Anwendung technischer Systeme miteinbezogen werden muss. Ebenso das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach er bei Fragen der Ordnung des Betriebs mitzubestimmen hat. Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sei verletzt, da die Einführung von ChatGPT potenziell Mitarbeitende gesundheitlich belasten könne.

Das Arbeitsgericht stellte aber darauf ab, dass der Arbeitgeber die KI-Tools nicht eingeführt und auf den eigenen Systemen installiert habe. Zwar stelle der Browser, über den die Beschäftigten Zugang zu den Tools bekommen, eine technische Einrichtung dar, die auch eine Kontrollmöglichkeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG biete. Hierzu habe der Arbeitgeber jedoch bereits eine Betriebsvereinbarung getroffen. Zudem erhalte er keine Informationen zu der Verwendung von ChatGPT, da diese über die privaten Accounts der Beschäftigten laufe(Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, Az. 24 BVGa 1/24)

Anmerkung: Der Arbeitgeber hatte prozesstaktisch behauptet, die Nutzung von ChatGPT erfolge freiwillig und ausschließlich über den privaten Account. Leider folgte dem das Arbeitsgericht. Inzwischen wird im Betrieb weiter verhandelt.


Betriebsratsauflösung wegen mehrerer Pflichtverstöße

In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft mit knapp 170 Mitarbeitern gibt es einen Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Sowohl die Arbeitgeberin, als auch ein Viertel der Belegschaft beantragten die Auflösung dieses Betriebsrats. Ausschlaggebend war dabei nicht ein einzelnes Ereignis, sondern eine Vielzahl

Weiterlesen …



Betriebsrat kann Anspruch auf Smartphone haben

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.

Weiterlesen …





Bitte beachten Sie unsere Datenschutzbedingungen: Wir setzen u.a. Cookies ein, um Ihnen die Nutzung unserer Webseiten zu erleichtern. Mit der weiteren Nutzung unserer Webseiten sind Sie mit dem Einsatz der Cookies und unseren Datenschutzbestimmungen einverstanden. Weitere Informationen zu Cookies unserem Datenschutz entnehmen Sie bitte aus unserer Datenschutzerklärung.

OK Datenschutzerklärung