Bei der Veranstaltung der Weihnachtsfeier sollten Arbeitgeber auf das 3G-Modell setzen. 2G birgt zu viele rechtliche Risiken und kann zu Unmut innerhalb der Belegschaft führen. Die betriebliche Weihnachtsfeier ist fester Bestandteil der Vorweihnachtszeit. Aufgrund von Corona musste im letzten Jahr eine Zwangspause eingelegt werden. Wenn jetzt solche Feiern durchgeführt werden, sollte die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus möglichst geringgehalten werden.

Vom 2G-Konzept für die Weihnachtsfeier ist derzeit abzuraten

Von einem 2G-Konzept für die Weihnachtsfeier, also die Teilnahme nur für Geimpfte und Genesene zuzulassen, ist Unternehmen aus datenschutzrechtlichen Gründen dennoch abzuraten. Denn Arbeitgeber dürfen den Impfstatus ihrer Beschäftigten nur aufgrund landesspezifischer Vorschriften oder betriebsinterner Regelungen erfragen, so etwa, wenn ein Hygienekonzept für die Feier erstellt werden muss.
Im Übrigen kann eine Abfrage nur auf freiwilliger Basis, also mit Einwilligung der Beschäftigten erfolgen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist dann Art. 9 Absatz 2 lit. a DSGVO. Arbeitgeber sollten in diesem Fall aber darauf achten, dass die Einwilligung tatsächlich freiwillig erfolgt. Denn Arbeitnehmer könnten eine Einwilligung aus Angst vor negativen Konsequenzen vorschnell erteilen. Daher sollten Arbeitgeber im Vorfeld klar kommunizieren, dass die Teilnahme an der Weihnachtsfeier freiwillig ist. So können die Beschäftigten frei entscheiden, ob sie ihren Impfstatus offenlegen oder lieber nicht an der Feier teilnehmen möchten, ohne Nachteile oder Unmut befürchten zu müssen.

Freiwillige Einwilligung ist schwierig

Eine „freiwillige“ Abfrage auf der Grundlage einer Einwilligung ist schwierig. Denn einige Mitarbeiter könnten sich gezwungen sehen nicht an der Feier teilzunehmen, obwohl sie gerne dabei gewesen wären, weil sie ihren Impfstatus nicht offenlegen wollen. Letztendlich wäre dann zwar eine freiwillige Entscheidung über die Datenpreisgabe aber nicht über die Teilnahme als solche gegeben. Ebenso schwierig ist es, wenn Arbeitgeber für die Weihnachtsfeier Räumlichkeiten mieten, die eine 2G-Regelung vorsehen. Auch dann könnten sich einige Arbeitnehmer ungleich behandelt fühlen und im schlimmsten Fall wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegen den Arbeitgeber vorgehen. So könnten die betroffenen Arbeitnehmer versuchen, Freizeit für die Dauer der Weihnachtsfeier zu erlangen.

Feier sollte als 3G-Veranstaltung stattfinden

Den Betrieben ist daher zu raten, sich bei der Veranstaltung der Weihnachtsfeier für eine 3G-Regelung zu entscheiden. Das bedeutet, dass sowohl Geimpfte und Genesene als auch Getestete an der Feier teilhaben können. So gibt es keine Streitigkeiten und Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Impfstatusabfrage und niemand wird ausgeschlossen. Zu klären ist dann allerdings noch, ob ein Test vor Ort im Betrieb durchgeführt werden kann oder ob der Arbeitgeber etwaige Kosten für einen Test übernimmt. (Quelle: bund-Verlag, Clara Seckert, Ass. jur.)

veröffentlicht durch: Anwalt Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Wolfgang Steen, Hamburg