die Zustimmung und berief sich auf einen Verstoß gegen das Verbot der dauerhaften Überlassung. Schließlich handelte es sich bei der Stelle um einen Dauerarbeitsplatz.

Kein „Karussell für Leiharbeitnehmer“
Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Betriebsrat Recht, weil Leiharbeitnehmer nur für aushilfsweise Arbeiten herangezogen werden dürfen. Um ein „Karussell für Leiharbeitnehmer“ und damit die Unterwanderung des AÜG auszuschließen, müsse es sich um einen Arbeitsplatz handeln, auf den der Stammarbeitnehmer wieder zurückkehrt oder ein Einsatz „nur für Spitzen“ erfolgen, so das Gericht. Es ist also die Sicht auf den Arbeitsplatz erforderlich, nicht auf den einzelnen oder ggf. eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern, die jeder für sich natürlich auch nur „vorübergehend“ eingesetzt werden. (LAG Schleswig-Holstein vom 08.01.2014 – 3 TaBV 43/13)