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2014 Ausgabe 2 / Monat April

Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung – Einstimmigkeit der Anwesenden

Ein nicht anwesendes Mitglied hat eben Pech gehabt. Das BAG: „Jedenfalls verdient ein Betriebsratsmitglied, das eine bestimmte Tagesordnung für unwichtig erachtet, keinen Schutz davor, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder einen weiteren Tagesordnungspunkt einstimmig auf die Tagesordnung setzen.“ Schließlich wäre sonst, gerade in größeren Betriebsräten, bei denen häufig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert sind, eine Ergänzung der Tagesordnung weitgehend unmöglich (BAG vom 22.01.2014 – 7 AS 6/13).


Mitbestimmung bei Krankenrückkehrgesprächen selbst vom LAG München anerkannt

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass das Procedere im Zusammenhang mit der Durchführung sog. Krankenrückkehrgespräche gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 und 6 sowie § 94 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Das Führen der An- und Abwesenheitslisten wie auch die Krankenrückkehrgespräche dienten auch der Verhinderung des sog. „Krankfeierns“ und von Krankschreibungen bei leichtem Krankheitsgefühl. Beide Maßnahmen beträfen daher Fragen der betrieblichen Ordnung und nicht das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst. Alle Arbeitnehmer, die ein gewisses Kontingent an krankheitsbedingten Fehlzeiten – in der Regel mehr als 14 Tage in einem Zeitraum von einem halben bis ganzen Jahr – angesammelt hätten, würden zum Gespräch aufgefordert werden. Ein kollektiver Bezug ergebe sich zudem aus der Formalisierung des Verfahrens.

Verhalten der Arbeitnehmer in den Gesprächen löst Mitbestimmung aus
Das LAG München gab dem Betriebsrat Recht: Bereits 1994 hatte das BAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der „Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern bejaht.“ Im vorliegen Fall gelte nicht anderes. „Die Mitbestimmungspflicht folgt in diesem Fall unabhängig von dem etwaigen Fernziel einer Beeinflussung der Arbeitnehmer bei Krankheitsverhalten aus der Art und Weise der Durchführung der Krankengespräche. Dadurch wird das Verhalten der Arbeitnehmer bei der Führung der Gespräche selbst zum Gegenstand der Maßnahme. Dies gehört nicht unmittelbar zur Erbringung der Arbeitsleistung“, die bekanntlich nicht der Mitbestimmung unterliegt. Und noch ein klarer Satz aus der Entscheidung: „Sofern der Arbeitgeber mit den Gesprächen evtl. arbeitsplatzspezifische Einflüsse zu erkennen beabsichtigt, erfüllen die zu den Gesprächen herangezogenen Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die dem betrieblichen Ordnungsverhalten zuzurechnen ist und ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht begründet.“ (LAG München vom 13.02.2014 – 3 TaBV 84/13)


Ist ein „vorübergehender“ Einsatz arbeitsplatz- oder personenbezogen?

die Zustimmung und berief sich auf einen Verstoß gegen das Verbot der dauerhaften Überlassung. Schließlich handelte es sich bei der Stelle um einen Dauerarbeitsplatz.

Kein „Karussell für Leiharbeitnehmer“
Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Betriebsrat Recht, weil Leiharbeitnehmer nur für aushilfsweise Arbeiten herangezogen werden dürfen. Um ein „Karussell für Leiharbeitnehmer“ und damit die Unterwanderung des AÜG auszuschließen, müsse es sich um einen Arbeitsplatz handeln, auf den der Stammarbeitnehmer wieder zurückkehrt oder ein Einsatz „nur für Spitzen“ erfolgen, so das Gericht. Es ist also die Sicht auf den Arbeitsplatz erforderlich, nicht auf den einzelnen oder ggf. eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern, die jeder für sich natürlich auch nur „vorübergehend“ eingesetzt werden. (LAG Schleswig-Holstein vom 08.01.2014 – 3 TaBV 43/13)


Umkleidezeit – mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit

Kleiden sich die Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs um, handelt es sich um Arbeitszeit, die in den Dienstplänen für das Fahrpersonal zu berücksichtigen ist. Nur wenn die Arbeitskleidung zu Haus angelegt wird, handelt es sich nicht um Arbeitszeit – außer die Kleidung ist besonders auffällig und werbend. In dem jetzigen Fall der S-Bahn Hannover ging es zusätzlich um die Ausgabe von Arbeitsmitteln (mobiles Terminal, Zangendrucker, Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine). Auch deren Empfang und Abgabe sowie das Bereitmachen des mobilen Terminals stellen Arbeitszeit dar, so das Gericht. (BAG vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 und 1 ABR 34/12)


Wem gehört das „Trinkgeld“ der Toilettenfrau?

Dies durfte sie nach einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers aber nicht gegenüber den Toilettenbesuchern offenbaren. Die Klägerin meinte: Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass sie freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal geben. Sie schätzte, dass an normalen Tagen mehrere Hundert und an Spitzentagen mehrere Tausend Euro über die Sammelteller erwirtschaftet werden. Von dem Reinigungsunternehmen forderte sie daher genaue Auskunft über die Einnahmen und ihren Anteil daran.

Der Arbeitgeber bestritt, dass es sich um Trinkgelder handelt. Vielmehr stelle das über die Sammelteller erhaltene Geld ein „freiwilliges Nutzungsentgelt“ dar. Damit werde auch das Toilettenpersonal finanziert. Das ArbG Gelsenkirchen bestätigte nun die Auffassung der Klägerin. Das Reinigungsunternehmen sei zur Auskunft über die einbehaltenen Gelder verpflichtet. Nach Auffassung des Gerichts steht der Frau ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch gegen das Reinigungsunternehmen zu. (ArbG Gelsenkirchen vom 22.01.2014 – AZ: 1 Ca 1603/13 und 1 Ca 2158/13)



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