Der Fall: Ein Wahlbewerber zur Betriebsratswahl hatte in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung abgegeben, es gebe im Betrieb „Probleme“. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei „YouTube“ zu sehen. Der Wahlbewerber/der Kläger verbreitete es zudem über „Facebook“. Mit Blick hierauf kündigte die Firma (Hersteller von Verpackungen) das Arbeitsverhältnis am 15.03.2012 fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht verwarf – anders als die Vorinstanzen – die fristlose Kündigung. „Die Erklärungen in dem Video waren“, so das BAG, „erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13)