Fahrtkosten müssen vollständig ausgeglichen werden

Der Kläger hat die beklagte Arbeitgeberin u.a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 verklagt. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i.H.v. € 00,30 beanspruchen. Das LAG war der Auffassung, Reisekosten müssten nur nach der Trennungsgeldverordnung (TGV – gilt für Soldaten) erstattet werden, für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen.

Mit der eingelegten Revision bekam der Kläger die gesamten Fahrtkosten zugesprochen, für jeden gefahrenen Kilometer als Kilometergeld i.H.v. € 00,30. (BAG, 28.11.2019, 8 AZR 125/189)