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Sind unterschiedliche Nachtzuschläge (doch) verfassungsgemäß?

Das Verfassungsgericht differenziert

Zur Frage unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge hatte das BAG die Auffassung vertreten, dies sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Konsequent nahm das BAG eine „Anpassung nach oben“ vor, also die Verpflichtung des Arbeitgebers, den jeweils höchsten Nachtzuschlag (nach Tarif) zu zahlen. Diesem folgte das Verfassungsgericht nicht und verwies auf die Tarifautonomie. Es müsse den Tarifvertragsparteien – und nicht dem Gericht – überlassen werden, neue Regelung für Nachtzuschläge aufzustellen. Zwar sind auch Tarifparteien an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, so das BVerfG, es sei aber auch der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Eine „Anpassung nach oben“, also an den jeweils höchsten Satz, sei nicht immer der einzig mögliche Weg.

(BVerfG v. 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21)


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