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Schlagwort-Archiv: Gleichbehandlungsgesetz

„Frauen an die Macht“ – Diskriminierende Stellenanzeige?

Männlicher Bewerber in Autohaus scheitert

Stellt eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht“ eine Diskriminierung dar, die einen Entschädigungsanspruch eines männlichen Bewerbers begründet? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Köln befassen. Ein Autohaus mit – bislang – ausschließlich männlichen Autoverkäufern – schaltete eine Stellenanzeige mit dem Inhalt: „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“.

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Diskriminierung – Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – € 6.000 Nachzahlung erstritten

Entlohnt ein Arbeitgeber Frauen schlechter als Männer, muss er die anfallende Lohndifferenz und eine Entschädigung zahlen, wenn seine Mitarbeiterinnen dagegen klagen. Das geht aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz hervor.

Die Mitarbeiterin einer Schuhfabrik verdiente – wie ein Teil ihrer Kolleginnen auch – weniger als ihre männlichen Kollegen. Nachdem sie von der Ungleichbehandlung wusste, verlangte sie vom Arbeitgeber den Differenzbetrag von rund 11.000 Euro sowie eine weitere Entschädigung von 6.000 Euro nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Gericht stellt Ungleichbehandlung fest

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab der Frau Recht. Die niedrigere Entlohnung beruhe allein auf dem Geschlecht und stelle daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar. Art, Schwere und Dauer dieser Benachteiligung gebieten die Festsetzung eines fühlbaren Entschädigungsbetrages, denn es handelte sich um eine unmittelbare Benachteiligung, die schwerer wiegt als eine bloß mittelbare, heißt es im Urteil. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Arbeitgeber die Frauen vorsätzlich benachteiligt hatte. Diese Benachteiligung war in keiner Weise durch Sachgründe gedeckt.

Ansprüche sind nicht verfallen

Wichtig: das LAG hat sich mit der Frist aus § 15 Abs. 4 AGG befasst. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass die Ansprüche verfallen seien. Nach der Vorschrift muss ein Schadensersatzanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin verlangt die Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen. Sie mache jedoch hier keinen Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG geltend, sondern einen Erfüllungsanspruch auf die ihr als Frau vorenthaltenen Leistungen. Dieser Anspruch sei nicht verfallen, weil er nicht unter die Norm falle. (LAG Mainz, 28.10.2015 — 4 Sa 12/14)



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