Männlicher Bewerber in Autohaus scheitert

Stellt eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht“ eine Diskriminierung dar, die einen Entschädigungsanspruch eines männlichen Bewerbers begründet? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Köln befassen. Ein Autohaus mit – bislang – ausschließlich männlichen Autoverkäufern – schaltete eine Stellenanzeige mit dem Inhalt: „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“.

Nachdem sich zahlreiche Personen beworben hatten – auch männliche – stellte das Autohaus eine Verkäuferin ein. Daraufhin klagte ein männlicher Bewerber, weil er sich als Mann diskriminiert fühlt. Er forderte eine Entschädigung nach § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Das Autohaus führte vor Gericht an, dass der Frauenanteil der Kunden in etwa bei 25-30% liege, manche von ihnen angebotene Automodelle bei Frauen besonders gefragt sind und auch schon Kundinnen in der Vergangenheit explizit nach einer weiblichen Verkäuferin gefragt hatten. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.02.2016 entschieden, dass in der verwendeten Stellenanzeige zwar ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gesehen werden kann, da sich die Anzeige nur an Verkäuferinnen richtet. Ausnahmsweise sei aber diese Ungleichbehandlung in diesem Fall zulässig, wenn der Arbeitgeber wie hier das Ziel verfolgt, seinen Kunden Verkäufer beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Die Klage des abgelehnten Bewerbers auf Entschädigung wurde im Ergebnis daher abgewiesen. (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.02.2016; Az. 9 Ca 4843/15)