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Schlagwort-Archiv: Gleichheitsgrundsatz

Sind unterschiedliche Nachtzuschläge (doch) verfassungsgemäß?

Das Verfassungsgericht differenziert

Zur Frage unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge hatte das BAG die Auffassung vertreten, dies sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Konsequent nahm das BAG eine „Anpassung nach oben“ vor, also die Verpflichtung des Arbeitgebers, den jeweils höchsten Nachtzuschlag (nach Tarif) zu zahlen. Diesem folgte das Verfassungsgericht nicht und verwies auf die Tarifautonomie. Es müsse den Tarifvertragsparteien – und nicht dem Gericht – überlassen werden, neue Regelung für Nachtzuschläge aufzustellen. Zwar sind auch Tarifparteien an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, so das BVerfG, es sei aber auch der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Eine „Anpassung nach oben“, also an den jeweils höchsten Satz, sei nicht immer der einzig mögliche Weg.

(BVerfG v. 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21)

Halber Nachtarbeitszuschlag in der Schichtarbeit?

 

Bundesarbeitsgericht „kippt“ Tarifregelung

Der Kläger hat gemeint, es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, Nachtarbeit unterschiedlich zu vergüten, wenn die Arbeit von 22:00 bis 06:00 Uhr innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird. Bei Nachtarbeit könnten andere Umstände als der Gesundheitsschutz unterschiedlich hohe Zuschläge nicht begründen. In der Nachtschicht bestehen immer erhebliche Gesundheitsgefährdungen und Störungen des sozialen Umfelds.

Eine ungleiche tarifliche Behandlung ist nicht hinzunehmen

Das Bundesarbeitsgericht sprach, anders als das LAG Hamburg, dem Kläger den 50%-Zuschlag zu. Der Arbeitgeber hat immer für die Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr den erhöhten Zuschlag zu zahlen. Eine ungleiche Behandlung der Arbeit, die zur selben Zeit geleistet wird (einmal nur Nachtschicht, dann Nachtschicht im Schichtsystem), ist nicht hinzunehmen. Ausdrücklich weist das BAG darauf hin, Tarifnormen sind uneingeschränkt am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen und anzupassen. (BAG v. 09.12.2020 – 10 AZR 335/20)



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