In einer von unserem Büro durchgesetzten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Arbeitgeber aufgegeben, bestehende Gefährdungsbeurteilungen zu aktualisieren. Es sind die erforderlichen Maßnahmen nach den neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln aufzunehmen (ArbG Hamburg v. 22.12.2020 – 9 BVGa 3/20).

Im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung hat der von uns vertretene Betriebsrat durchgesetzt, die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hatte bisher die Belegschaft nur allgemein auf Einhaltung der Corona-Abstandsregeln und Corona-Maskenpflicht hingewiesen, auch wurde dies in Betriebsanweisungen umgesetzt. Für das Gericht entscheidend war, auch in diesem Sinne die Gefährdungsbeurteilungen anpassen zu müssen, also die Dokumentation der vorgenommenen Maßnahmen in den einzelnen vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen, abgestellt auf die neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln der Arbeitsausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Sozials in der Fassung vom 20.08.2020.

Hinweis: Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz sind die festgelegten Corona-Schutzmaßnahmen in den Gefährdungsbeurteilungen zu dokumentieren.