Bei Betriebsvereinbarungen sind die Datenschutzgrundsätze der DSGVO einzuhalten. Darauf weist der Europäische Gerichtshof (EuGH) hin, der sich mit einer Klage auf Datenlöschung befasst hat. Betriebsvereinbarungen müssen den Anforderungen aus den Artikeln 5 (Transparenz), 6 (Rechtmäßigkeit) und 9 (Verarbeitung personenbezogener Daten) genügen. Es ist jetzt davon auszugehen, dass der Kläger in seinem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgerich recht bekommen wird.

Ausgangsfall Duldungsvereinbarung

Der Konzern, zu dem die Beklagte des Ausgangsverfahrens gehört, führte im Jahr 2017 konzernweit die cloudbasierte Software „Workday“ (im Folgenden: Software Workday) als einheitliches Personal‑Informationsmanagementsystem ein. In diesem Rahmen übertrug die Beklagte des Ausgangsverfahrens verschiedene personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten aus der SAP-Software auf einen Server der Muttergesellschaft des Konzerns mit Standort in den USA.  Mit einer  „Duldungs-Betriebsvereinbarung über die Einführung von Workday“ (im Folgenden: Duldungs-Betriebsvereinbarung), wurde u. a. verboten, diese Software während des Testzeitraums für die Personalverwaltung, wie etwa die Bewertung von Arbeitnehmern, zu verwenden. Gemäß Anhang dieser Vereinbarung waren die einzigen Datenkategorien geregelt, die zur Befüllung der Software Workday übertragen werden durften, die Personalnummer des Arbeitnehmers im Konzern, sein Nachname, sein Vorname, seine Telefonnummer, sein Eintrittsdatum in die betroffene Gesellschaft, sein Eintrittsdatum in den Konzern, sein Arbeitsort, die Firma der betroffenen Gesellschaft sowie seine geschäftliche Telefonnummer und seine geschäftliche E‑Mail-Adresse.

Klage auf Löschung

Der deutsche Kläger, gleichzeitig Betriebsratsvorsitzender, stellte fest, dass auch seine privaten Kontaktdaten, seine Vertrags- und Vergütungsdetails, seine Sozialversicherungsnummer, seine Steuer‑Identifikationsnummer, seine Staatsangehörigkeit und seinen Familienstand übertragen wurden und klagte auf Löschung. Der Konzern war über die vereinbarten Datenkategorien hinausgegangen. (EuGH v. 19.12.2024 – C 65/23)

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg