… vor Gericht muss alles bewiesen werden

In dem Fall eines vom Rechtsschutzbüro des DGB vertretene Hochspannungsmonteur hatte der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. An diesem traten 2021 zwei Schäden auf. Wegen eines vermeintlichen Verkehrsunfalls ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Mann, stellte das Verfahren jedoch ein, weil die Ermittlungen genügenden Anlass zur weiteren Strafverfolgung nicht ergaben.
Der Beschäftigte verursachte später jedoch bei einem Ausweichmanöver an dem reparierten Fahrzeug einen weiteren Schaden. Er hatte einen Begrenzungspfosten übersehen. Die neuerliche Reparatur verursachte erhebliche Kosten, die er mit seiner Firmenkreditkarte beglich.

Kündigung durch Arbeitgeber
Unter Bezugnahme auf diese Vorfälle kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und stellte einen Auflösungsantrag. Im Zusammenhang mit dem weiteren Unfall habe der Beschäftigte einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen sollen, stattdessen jedoch direkt einen Auftrag ausgelöst. Aufgrund dessen seien erhebliche Kosten verursacht worden, die der Kläger mit der ihm übergebenen Kreditkarte bezahlt habe. Belege dafür habe er nicht vorgelegt.

Die Kündigung hielt nicht

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und wies den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurück.

Die vom Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgründe sah das Arbeitsgericht als nicht erwiesen an.

Bezüglich der Unfallflucht habe der Kläger nachgewiesen, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt worden sei. Die Beklagte sei für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe jedoch nur Mutmaßungen geäußert und nicht weiter dargelegt. Sie habe dem Kläger unterstellt, einen Zusammenstoß herbeigeführt zu haben. Allein die Tatsache, dass es am Fahrzeug zu einem Schaden gekommen sei, rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass der Kläger diesen Schaden verursacht habe.

Die Beklagte habe weiter behauptet, dass der Kläger direkt einen Auftrag für die Reparatur des Fahrzeuges und nicht nur einen Kostenvoranschlag ausgelöst habe. Es fehle jedoch an einem Vortrag dahingehend, dass ihr durch die Auslösung des Auftrages ein konkreter Schaden entstanden sei oder sie unter Umständen wegen der Höhe der Schadenssumme Überlegungen dahingehend angestellt hätte, das Fahrzeug nicht oder anderweitig reparieren lassen zu wollen.

Eine Abmahnung hätte ausgereicht

Soweit der Kläger Kreditkartenbelege nicht übersandt haben soll, verweist das Gericht darauf, dass dies ebenfalls nicht den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung rechtfertige. Ein derartiger Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten hätte zunächst den Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt. Insgesamt sei die ausgesprochene Kündigung damit unwirksam, so das Gericht. (Quelle: DGB Rechtschutz GmbH; Autorin: Susanne Theobald)