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09/2022 September

Zeiterfassung erforderlich

Die überraschende Begründung des BAG
Die Arbeitszeiten erfassen zu müssen, stand eigentlich schon seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 fest. Getan hat sich allerdings in vielen Betrieben wenig. Ein Betriebsrat versuchte nun in einem Beschlussverfahren durchzusetzen, dass eine elektronische Zeiterfassung eingeführt wird. Diesem Initiativrecht erteilte das BAG eine Absage, weil der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet sei, für eine Organisation des Gesundheitsschutzes zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (siehe § 3 Abs. 2 ArbSchG), also auch eine Zeiterfassung (BAG v. 13.09.2022). Die Entscheidung bedeutet nicht die Rückkehr zur Stechuhr, sondern die Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer.

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Arbeitsrechtliche Nachlese „Corona“


unterschiedliche Urteile zum „Annahmeverzug“

Eine im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie – wie derjenigen der Corona-Pandemie – hoheitlich angeordnete (vorübergehende) Betriebsschließung gehört nicht zu dem vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisiko. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 366/21). In diesen Fällen ging es aber um die behördliche Verfügung, alle Kultur- und Spielstätten schließen zu müssen.

Anders ist es, wenn Unklarheit über die Frage der Quarantäne-Pflicht bestand. In dem entschiedenen Fall war im Land Berlin für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch angeordnet. Der Kläger war wegen des Todes seines Bruders in die Türkei gereist, hatte aber vor und nach der Reise jeweils einen negativen Corona-Test vorgelegt. Da ihm die Firma dennoch den Zutritt und die Gehaltszahlung verweigerte, klagte er mit Erfolg 1.512,47 Euro brutto ein. Das BAG gab ihm Recht, weil keine Leistungsunfähigkeit vorlag und die Firma selbst die Ursache dafür gegeben hat, dass er nicht arbeiten durfte (Bundesarbeitsgericht v. 10.08.2022). 

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


Fahrerflucht mit dem Dienstwagen (und andere „Vergehen“)

… vor Gericht muss alles bewiesen werden

In dem Fall eines vom Rechtsschutzbüro des DGB vertretene Hochspannungsmonteur hatte der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. An diesem traten 2021 zwei Schäden auf. Wegen eines vermeintlichen Verkehrsunfalls ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Mann, stellte das Verfahren jedoch ein, weil die Ermittlungen genügenden Anlass zur weiteren Strafverfolgung nicht ergaben.
Der Beschäftigte verursachte später jedoch bei einem Ausweichmanöver an dem reparierten Fahrzeug einen weiteren Schaden. Er hatte einen Begrenzungspfosten übersehen. Die neuerliche Reparatur verursachte erhebliche Kosten, die er mit seiner Firmenkreditkarte beglich.

Unter Bezugnahme auf diese Vorfälle kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und stellte einen Auflösungsantrag. Im Zusammenhang mit dem weiteren Unfall habe der Beschäftigte einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen sollen, stattdessen jedoch direkt einen Auftrag ausgelöst. Aufgrund dessen seien erhebliche Kosten verursacht worden, die der Kläger mit der ihm übergebenen Kreditkarte bezahlt habe. Belege dafür habe er nicht vorgelegt.

Die Kündigung hielt nicht

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und wies den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurück.

Die vom Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgründe sah das Arbeitsgericht als nicht erwiesen an.

Bezüglich der Unfallflucht habe der Kläger nachgewiesen, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt worden sei. Die Beklagte sei für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe jedoch nur Mutmaßungen geäußert und nicht weiter dargelegt. Sie habe dem Kläger unterstellt, einen Zusammenstoß herbeigeführt zu haben. Allein die Tatsache, dass es am Fahrzeug zu einem Schaden gekommen sei, rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass der Kläger diesen Schaden verursacht habe.

Die Beklagte habe weiter behauptet, dass der Kläger direkt einen Auftrag für die Reparatur des Fahrzeuges und nicht nur einen Kostenvoranschlag ausgelöst habe. Es fehle jedoch an einem Vortrag dahingehend, dass ihr durch die Auslösung des Auftrages ein konkreter Schaden entstanden sei oder sie unter Umständen wegen der Höhe der Schadenssumme Überlegungen dahingehend angestellt hätte, das Fahrzeug nicht oder anderweitig reparieren lassen zu wollen.

Eine Abmahnung hätte ausgereicht

Soweit der Kläger Kreditkartenbelege nicht übersandt haben soll, verweist das Gericht darauf, dass dies ebenfalls nicht den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung rechtfertige. Ein derartiger Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten hätte zunächst den Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt. Insgesamt sei die ausgesprochene Kündigung damit unwirksam, so das Gericht. (Quelle: DGB Rechtschutz GmbH; Autorin: Susanne Theobald)


Einführung Office 365 – GBR zuständig

GBR zuständig bei unternehmensweiter Nutzung
Immer wieder gibt es Streit um die Fragen, ob für IT-Fragen der GBR bzw. KBR originär zuständig ist oder noch Regelungsbedarf für die örtlichen Betriebsräte besteht. Das BAG hat jetzt in einem Verfahren darauf abgestellt, wo und von wem tatsächlich die Kontrolle von Leistung und Verhalten erfolgen kann – konkret durch den Systemadministrator. Das BAG hebt hervor, dass bei der Einführung und Anwendung die zur Überwachung geeigneten technischen Einrichtungen (gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) eine „einheitliche untrennbare betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit“ bilden. Sind also mehrere Betriebe betroffen, erfordert dies eine unternehmensweite Regelung.  Wird dann die Administration zentral durchgeführt, verwirklicht sich auch zentral die mögliche Überwachungsfunktion. Für Regelungen durch einzelne Betriebsräte ist dann kein Raum mehr (BAG v. 08.03.2022)
Anmerkung:
Nach der gesetzlichen Definition des Mitbestimmungsrechts (Leistungs- und Verhaltenskontrollen) kann natürlich auf zentrale Administratoren abgestellt werden. Ist damit allerdings ausgeschlossen, dass auch dezentral eine Überwachung erfolgen kann? Hier werden die Betriebsräte nachhaken müssen, um den gesamten Umfang der unterschiedlichen Berechtigungen zu erfassen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner


Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert und verlängert

Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.

Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.

Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.

Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.

Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Arbeitsschutzverordnung tritt nach Erlass durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales am 1.10.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 7.4.2023.
Für Betriebsräte wichtig: weiterhin sind Maßnahmen des Gesundheitsschutz mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Übrigens: In diesem Zuge sind auch Betriebsversammlungen wieder online möglich.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg



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