Natürlich kann nie ausgeschlossen werden, dass die Wählerliste Fehler enthält, wenn Wahlberechtigte vergessen werden oder inzwischen Ausgeschiedene noch verzeichnet sind. In einem Verfahren, das bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, waren tatsächlich vier inzwischen ausgeschiedene Mitarbeiter noch in der Wählerliste verzeichnet. Ein Anfechtungsgrund? Formal ja, meinte das Gericht. Allerdings hatte in dem Fall der Arbeitgeber die Listen nicht herausgerückt und der Wahlvorstand sind sich mit dem Telefonverzeichnis beholfen. Nichtig sei die Wahl dadurch nicht, sondern müsse wiederholt werden, so das BAG. Inzwischen wurde übrigens der § 19 Abs. 3 neu in das BetrVG aufgenommen. Eine Anfechtung wegen einer falschen Wählerliste ist jetzt nur noch möglich, wenn vorher Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurde. Zudem kann der Arbeitgeber die Wahl nicht anfechten, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste gerade auf seine falschen Angaben beruhen sollte, § 19 Abs. 3 BetrVG.