Das sog. vereinfachte Verfahren.

Bisher war es bis zu 50 Wahlberechtigten möglich. In Zukunft gilt dies bei bis zu 100.

Darüber hinaus (bis zu 200) kann mit dem Arbeitgeber die Durchführung im sog. „vereinfachten“ Verfahren vereinbart werden.
In Betrieben bis zu 100 Mitarbeitern ist diese Regelung zwingend und führt u.a. dazu, immer eine Persönlichkeitswahl durchzuführen.
Ansonsten ist zu beachten, dass Briefwahl-Stimmen auch noch bis zu 3 Tage nach dem Wahltermin eingehen können (§ 14a Abs. 4 BetrVG).