Grundsatzentscheidung des BAG zur Entgeltgleichheit

Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Fall Gelegenheit, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts aufzu-greifen. Die benachteiligte Frau klagte auf Gleichbehandlung und Schmerzensgeld. Sie bekam die monatliche Differenz von EUR 1.000 zugesprochen sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 2.000. 

Gleiche Arbeit und Verantwortung
Sowohl die Klägerin als auch der Mitarbeiter P waren im maßgeblichen Zeitraum im Vertriebsaußendienst eingesetzt und hatten bei ihrer Tätigkeit die gleichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse. Beide hatten – mit Ausnahme des Vertragsbeginns und des Grundentgelts – identische arbeitsvertragliche Vereinbarungen getroffen. Der Mitarbeiter P und die Klägerin haben sich zudem gegenseitig vertreten, ohne dass es einer gesonderten Einweisung bedurft hätte. Die Vermutung der Benachteiligung hat nach Meinung des Gerichts ausgereicht.

Sämtliche Entgeltbestandteile maßgebend
Der Arbeitgeber hat stets argumentiert, „der Mann habe eben besser verhandelt“ und die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die ersten provisionsfreie Zeit hätte das höhere Gehalt gerechtfertigt. Das BAG stellte fest, nach § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Wegen des Geschlechts darf kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden. 

Vermutung der Benachteiligung

Die Vermutung der Benachteiligung hätte der Arbeitgeber nicht ausräumen können. Es wurde keine Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung vorgetragen und auch nicht, ob andere ebenso geeigneten Bewerber vorhanden waren, die bereit gewesen wären, zu der von der Beklagten angebotenen Vergütung ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Außerdem sei der Umstand, dass die Beklagte der Forderung des Bewerbers P nach einem höheren Grundentgelt nachgegeben hat, für sich allein betrachtet ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung der Entgeltbenachteiligung der Klägerin aufgrund des Geschlechts zu widerlegen. (BAG v. 16.02.2023 – 8 AZR 450/21)