Betriebsratsmitglied nicht fristlos gekündigt


Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg. Das ArbG Mannheim stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder als Tat- noch als Verdachtskündigung zulässig gewesen sei.

Es kam zu dem Ergebnis, dass die Facebook-Posts die Arbeitgeberin und die bei ihr erfolgte Betriebsratswahl betroffen haben. Hierauf deute – so das Gericht – sowohl der zeitliche Zusammenhang als auch der Inhalt der Posts hin. 

Bloßes Werturteil

Bei den Äußerungen des Klägers handle es sich um Werturteile, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit fallen. Dasselbe gelte für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt seien. Erweise sich das in einer Äußerung enthaltene Werturteil jedoch als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, müsse die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Jedenfalls die Bezeichnung „verachtenswerte Kreaturen und Schergen“ sei angesichts des stark herabsetzenden Wertungsgehalts nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Klägers gedeckt und stelle einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Äußerungen nicht im rein privaten Bereich des Klägers getätigt worden seien. 

Keine Kontrolle über Verbreitung

Da er diese über sein Facebook-Konto veröffentlichte, habe er keine Kontrolle mehr über die Verbreitung der Äußerung gehabt, selbst wenn es nur seinen Facebook-Freunden zugänglich gewesen sein mag.

siehe dazu auch unseren Beitrag „Whats app als Kündigungsgrund?