Die seit Jahren einschlägig geführten Auseinandersetzungen der Betriebsparteien und auch hier wieder zu Tage tretenden Differenzen in der praktischen Bewältigung der täglichen Arbeitszeit lassen es geboten erscheinen, die Betriebsparteien darauf hinzuweisen, dass nur eine vertrauensvolle Zusammenarbeit geeignet sein dürfte, immer wieder auftretende Konflikte im Einzelfall gemeinsam zu lösen. Dazu dürfte auch gehören, dass H&M stärker als bisher in der Filialleitung darauf achtet, auch Einzelmaßnahmen unverzüglich und in Beachtung der getroffenen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat zu beraten und die Zustimmung dazu einzuholen. Ebenfalls dürfte dazu gehören, dass dem Betriebsrat bewusst wird, keine zweite Filialleitung darzustellen und insbesondere zu berücksichtigen, dass kurzfristige Änderungen der Personaleinsatzplanung aufgrund der Filialgröße, der Schichtzeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der ständig eintretenden Änderungen im Betriebsablauf eine Ausübung des Mitbestimmungsrechts verlangen, die an diesen Besonderheiten der Praxis orientiert ist, ohne dem Arbeitgeber zu unterstellen, es werde bewusst und gewollt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Für eine solche Unterstellung gibt es bislang keinerlei Hinweise.” LAG Berlin Brandenburg vom 06.02.2013 – 19 Ta 2124/12