In dem Fall war vom Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätze verweigert worden ist. Die Absicht der Arbeitgeberin bestand darin, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu diesen Einstellungen, so dass der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung begehrt hat.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg habe der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert. Auch wenn das Gesetz eine zeitliche Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung nicht (mehr) regele und dem Arbeitgeber daher ein Einsatz von Leiharbeitnehmern im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung weitgehend erlaubt sei, dürfe der Einsatz jedoch nicht auf Dauerarbeitsplätzen erfolgen. Dass die Beschäftigung des jeweiligen Leiharbeitnehmers vorübergehend erfolgen solle, sei dabei unerheblich. Daher hat das Landesarbeits-gericht den Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen.
In gleicher Weise hatte sich auch schon das Landesarbeitsgericht Niedersachsen geäußert. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus.