Wer vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet, aber schon einen Anspruch auf Betriebsrente erworben hat, behält diesen Anspruch – anteilig. Die Anwartschaft bleibt erhalten. Was aber, wenn der Betriebsrentner noch vor der Inanspruchnahme verstirbt, aber nach Ausscheiden aus der Firma geheiratet hat? In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun geklärt werden, ob auch diese spät verheiratete Witwe ebenfalls Anspruch hatte. Das BAG gab ihr recht.
Wenn der inzwischen Verstorbene zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit der Betriebsrente erfüllt und Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, kann auch die spät verheiratete Witwe Anspruch haben. Der zeitanteilige Anspruch bestimmt sich zunächst nach der Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung im Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist die übliche m/n-tel Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz). Sieht dann die Versorgungsordnung vor, dass auch eine Witwe begünstigt wird, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung an. Dieser kann also nach dem Ausscheiden, aber noch vor Eintritt in das Rentenalters (des Ausgeschiedenen) liegen, wenn die betriebliche Versorgungsregelung eine solche Hinterbliebenenrente vorsieht. In der dort behandelten Versorgungsordnung war jedenfalls kein Ausschluss dieser Fälle vorgesehen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 3 AZR 212/21).

Anmerkung: Wieder einmal musste ein Streitfall endgültig von dem zuständigen 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts geklärt werden, mit Erfolg für die Witwe, nachdem die Vorinstanzen den Anspruch abgelehnt hatten.

Fachanwalt für Arbeitnehmer, Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg