Wird regelmäßig Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gezahlt, kann der Arbeitgeber diese Leistung nicht ohne Weiteres einstellen. Vielmehr kann sich der Arbeitnehmer auf betriebliche Übung berufen. Dies gilt auch, wenn die Zahlung in der Vergangenheit in wechselnder, also unterschiedlicher Höhe erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt einen entsprechenden Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber seit vielen Jahren Weihnachtsgeld gezahlt hat. Der Arbeitgeber hatte stets den sog. Freiwilligkeitsvorbehalt mit einer Klausel erklärt: „Die Zahlung von Sonderzuwendungen insbesondere von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn die Zahlung mehrfach und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.

In dieser Klausel sah das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers,

weil dieser aus der Wiederholung des Verhaltens des Arbeitgebers schließen konnte, auch künftig die Leistung zu erhalten. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs sei nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Erklärungsempfänger (also der Arbeitnehmer) die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte, so das BAG. Es gilt also weiterhin: wurde ein Weihnachtsgeld drei Mal gezahlt, ist ein dauerhafter Anspruch gegeben.

Was gilt bei wechselnder Höhe?

In dem Fall war allerdings der Umstand interessant, dass die Zahlung stets in unterschiedlicher Höhe erfolgt war. Das BAG dazu: „Aus der nicht gleichförmigen Höhe der Sonderzahlung in den vergangenen Jahren mussten die Beschäftigten nicht den Schluss ziehen, die Arbeitgeberin habe sich nicht dem Grund nach auf Dauer binden wollen. Vielmehr folgt daraus lediglich, dass die Arbeitgeberin keinen Leistungsanspruch in fester Höhe gewähren, sondern jedes Jahr neu nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über die Höhe der beiden Leistungen entscheiden will. „In einem solchen Fall kann das Gericht die Höhe der (verweigerten) Zahlung festlegen. Im konkreten Fall entschied das BAG, die Zahlung muss mindestens in Höhe der Vorjahreszahlung erfolgen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22)

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg