In dem Verfahren streiten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Aufhebung der Änderung einer Teamzuordnung und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob diese Änderung eine zustimmungspflichtige Versetzung darstellt.

In dem Unternehmen der Automobilindustrie, das sich mit Produktion und Vertrieb von Scheinwerfern beschäftigt, existiert ein 13-köpfiger Betriebsrat. Gearbeitet wird innerhalb der Abteilung in verschiedenen Teams. Die Teamleiter haben die Befugnis, die Arbeit einzuteilen, aber auch Urlaub zu bewilligen und auf Basis einer Betriebsvereinbarung Krankenrückkehrgespräche zu führen.

Es fragt sich nun, ob die Zuweisung innerhalb der Abteilung zu einem anderen Team als „Versetzung“ anzusehen ist. Der Betriebsrat ist dieser Meinung und verlangt, die ohne seine Zustimmung erfolgte Maßnahme rückgängig zu machen.

Das sagt das Gericht

Die Zuweisung eines Beschäftigten zu einem Team ist hier eine Versetzung und daher zustimmungspflichtig (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Versetzung ist laut dem LAG: die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Es fragt sich, wann von einem „anderen Arbeitsbereich“ auszugehen ist. Das ist zweifellos der Fall, wenn sich der Inhalt der Arbeitsaufgaben, die Position des Beschäftigten oder dessen Arbeitsplatz ändern. Die Änderung kann auch darin bestehen, dass der Beschäftigte mit neuen Kollegen zusammenarbeitet oder er seine Aufgaben innerhalb einer anderen Einheit erfüllen muss.

Auch ein Wechsel in ein anderes Team – wie hier geschehen – ist aber trotz relativ gleichbleibender Tätigkeit als Versetzung anzusehen, wenn – so das LAG – für den Mitarbeiter dort „ein in seinem Arbeitsalltag spürbares anderes Arbeitsregime gilt“. Dabei ist vor allem relevant, dass der Teamwechsel mit einem neuen Teamleiter einhergeht, der auch für disziplinarische Arbeitsanweisungen und Urlaubsbewilligung etc. zuständig ist. Zudem kann es sein, dass der Beschäftigte „andere“ Tätigkeiten übernehmen muss.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis: Da die Versetzung hier ohne die notwendige Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, muss das Unternehmen diese rückgängig machen. (LAG Thüringen, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 1 TaBV 5/22)