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Frische BRise - Podcasts zum Thema Arbeitsrecht

Kündigung und Kündigungsfristen

Eine Kündigung im September erfolgt, weil Arbeitgeber die Kündigungsfristen zum Quartal oder zum nächsten oder übernächsten Monatsende nutzen wollen. Immer wieder bekommen wir die Frage gestellt, ob auch die richtige Kündigungsfrist angewandt wurde. Alte Verträge enthalten oft noch die Regelung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal. Diese Frist gilt auch, sofern nicht durch längere Zugehörigkeit inzwischen die gesetzliche Kündigungsfrist länger ist.

Die Beschäftigungszeit ist bei der Kündigung ein entscheidender Faktor

Ein Beispiel: Wer bereits mehr als 5 Jahre beschäftigt ist, dem kann durch den Arbeitgeber nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die “6 Wochen zum Quartal” würden also, wenn sie noch im Vertrag vereinbart sind, dazu führen, dass bei einer Kündigung z.B. im September nur zum 31.12. des Jahres und nicht etwa zu Ende November gekündigt werden kann.

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Abwicklungsvertrag ohne Gegenleistung unwirksam

Wird nach einer ausgesprochenen Kündigung ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen, muss dieser eine angemessene Gegenleistung enthalten, also in der Regel eine Abfindungszahlung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall entschieden, bei dem nach längerer Krankheit des Beschäftigten ein Abwicklungsvertrag (mit Klagverzicht) vereinbart wurde, der als ‚Gegenleistung‘ des Arbeitgebers nur ein Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung vorsah.

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Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag

Mit seinem Urteil vom 18.12.2003 stellte das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtspraxis der Abwicklungsverträge vor völlig neue Herausforderungen. Das BSG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber auch dann an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt ist, wenn die Folgen der Kündigung – insbesondere Abfindung – durch einen Abwicklungsvertrag geregelt werden.

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Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen

Ein am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) widerrufen werden. Zwar fallen grundsätzlich auch am Arbeitsplatz geschlossene Verbraucherverträge unter diese Norm, dies gilt jedoch nicht bei solchen Verträgen, die typischerweise am Arbeitsplatz vertraglich geregelt werden.

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Kosten bei Kündigungschutzklagen

Egal,. ob Sie rechtschutzversichert sind oder nicht, übernehmen wir Ihren Fall. Mit den Rechtschutzversicherern klären wir auch die Kostenübernahme. Häufig ’sperren‘ sich die Versicherungen, Kostendeckung z.B. bei einem Aufhebungsangebot des Arbeitgebers zu übernehmen. Wir verfügen hier über ausreichend Fachwissen und Erfahrung, diese Kostenübernahme durchzusetzen. Ein solcher Anspruch besteht, wie durch den Bundesgerichtshof in mehreren Fällen festgestellt wurde.
Sollten Sie nicht rechtschutzversichert sein, klären wir mit Ihnen, ob sich die Einschaltung eines Anwalts bzw. eine Kündigungsschutzklage wirklich lohnt. Natürlich muss ein positives Ergebnis (in der Regel eine Abfindung) die entstehenden Anwaltskosten übersteigen. Scheuen Sie sich aber nicht, erst einmal unseren anwaltlichen Rat einzuholen. Die geringe Beratungsgebühr dafür wird sich immer lohnen.

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Zulässigkeit von Kettenbefristungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 26.01.2012 (Az. C-586/10) entschieden, dass ständig aufeinanderfolgende Befristungen nicht unzulässig sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Befristungen alle einen sachlichen Grund aufweisen können.

Generell dürfen nach deutschem Recht Arbeitsverträge grundsätzlich nur befristet werden, wenn die Befristung entweder nicht länger als zwei Jahre dauert, oder wenn die Befristung auf einem sachlichen Grund basiert. Ein solcher kann zum Beispiel die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers sein.

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Private Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit

Immer wieder werden wir von Mandanten mit höherem Einkommen gefragt, ob denn bei einer Arbeitslosigkeit die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Die Antwort hierauf lautet: Leider nein. Seit einer Gesetzesänderung besteht diese Möglichkeit ab 2009 nicht mehr.

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Steuerersparnis bei Auszahlung einer Abfindung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung steuerwirksam in ein Jahr verlegt werden kann, in dem die Steuerlasten wesentlich geringer sind.

Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass der ordnungsgemäße Zeitpunkt für die Auszahlung einer Abfindung der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ist. Wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer zu Ende November des Jahres entlassen oder unterschreibt er einen entsprechenden Aufhebungsvertrag mit einem entsprechenden Beendigungszeitpunkt, wird bei der steuerlichen Veranlagung nicht nur die erzielte Abfindung selbst, sondern das auch noch in diesem Jahr erzielte Einkommen berücksichtigt.

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Mitarbeiterbefragung durch Betriebsrat zulässig

Kaum bekannt, aber schon 1977 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) positv zur Durchführung von Mitarbeitbefragungen durch den Betriebsrat ausgesprochen (1 ABR 82/74; DB 1977, 914-915). Dort hatte eine Jugendvertretung (JAV) eine Meinungsumfrage unter den Auszubildenden durchgeführt, ob man den selben Ausbildungsbetrieb noch einmal wählen würde. Das BAG dazu: “Gegen die Durchführung der geplanten Fragebogenaktion bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen.

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Leiharbeitnehmer zählen mit für die BR-Wahl

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Nachdem jahrelang ein Streit herrschte, ob Leiharbeitnehmer bei der BR-Wahl im Entleiherbetrieb mitzuzählen sind, hat nun der Gesetzgeber Klarheit geschaffen. Mit der Neufassung des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ab 01.04.2017 wurde in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG ausdrücklich aufgenommen, dass Leiharbeitnehmer bei allen Wahlverfahren mitzählen.

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Führungsaufgaben in der Matrixstruktur – Beteiligung des Betriebsrates

In vielen Betrieben sind mittlerweile Matrixstrukturen eingesetzt. Dies führt häufig dazu, dass Mitarbeiter neue Vorgesetzte erhalten, die nicht im gleichen Unternehmen tätig sind, sondern nur Führungsaufgaben wahrnehmen. Mitunter sind die Führungskräfte sogar nicht in Deutschland stationiert und übernehmen die Führungsaufgaben nur virtuell. Für den Betriebsrat stellt sich die Frage, ob er beteiligt werden muss.

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Bereits seit 2004 gilt die gesetzliche Neuregelung, die den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, sich frühzeitig um die Wiedereingliederung langzeiterkrankter Arbeitnehmer zu kümmern. Ist jemand länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss durch das BEM geklärt werden, wie eine verträgliche Weiterbeschäftigung erfolgen kann (§ 84 Abs. 2 SGB IX).

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Compliance und „Ethik Richtlinien“

„Compliance“ ist das neue Modewort für die Einhaltung von Regeln und Gesetzen im Unternehmen. Was eigentlich selbstverständlich sein soll, bekommt durch internationale Auflagen und Handelsbestimmungen eine neue Qualität. Auch Betriebsräte (und AR-Mitglieder) müssen sich mit den Regeln vertraut machen.

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Digitale Personalakte

Viele Betriebsräte müssen sich derzeit mit diesem Thema beschäftigen – die Personalakten sollen digital, also elektronisch geführt werden. Was einfach klingt, hat Tücken. Alles wird eingescannt, die gewohnte Papierform wird geschreddert, die Aktendurchsicht (durch wen alles?) geht schneller und intelligente Programme können alle Mitarbeiter durchleuchten. Der Vorteil andererseits:

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Englisch-sprachige Vertragsgestaltung

Bedingt durch die Internationalisierung der Arbeitsbeziehungen sind englischsprachige Arbeitsverträge und Regelungen im Bereich des Betriebsverfassungsrechts keine Seltenheit mehr. Insbesondere in internationalen Konzernen, deren Tochterunternehmen und Niederlassungen haben sich englische Vertragstexte und Unternehmensrichtlinien durchgesetzt.

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Europäische Betriebsräte

Nach einer EU-Richtlinie aus 1994 sind unter bestimmten Voraussetzungen Europäische Betriebsräte zu bilden. Mittlerweile sind drei weitere Richtlinien verabschiedet worden, die weitere Beteiligungsrechte, als Mindestanforderungen vorsehen.

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Insolvenz und Betriebsrat

Für jeden Betriebsrat stellt es eine absolute Ausnahmesituation dar, wenn das Unternehmen von Insolvenz bedroht ist oder die Geschäftsführung bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat. Im Insolvenzfall sind in der Regel Arbeitsplätze in Gefahr,  Entlassungen drohen und es gelten zahlreiche Sonderbestimmungen des Insolvenzrechtes, auch für die Lohn- und Gehaltszahlungen.

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Langzeit- und Zeitwertkonten

Nicht zuletzt wegen überbordender Überstundenkonten sowie der inzwischen geregelten sozialrechtlichen Absicherung („Flexi II-Gesetz“) werden in den Unternehmen immer häufiger Langzeit- und Zeitwertkonten eingeführt. Solche Modelle müssen mit einer Betriebsvereinbarung begleitet werden.

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