Ein am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) widerrufen werden. Zwar fallen grundsätzlich auch am Arbeitsplatz geschlossene Verbraucherverträge unter diese Norm, dies gilt jedoch nicht bei solchen Verträgen, die typischerweise am Arbeitsplatz vertraglich geregelt werden.
Die Klägerin war seit 1988 im Hotelbetrieb der Beklagten als Spülerin beschäftigt. Sie unterzeichnete am 28.01.2002 im Büro des Geschäftsführers einen von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag, nach dem ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2002 enden sollte. Am 07.03.2002 widerrief sie ihre Erklärung. Sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer „Überrumpelungssituation“ befunden. Mit ihrer Klage hat sie zuletzt noch geltend gemacht, ihr Widerruf sei nach § 312 BGB n.F. (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) wirksam.
Das BAG hat – wie schon die Vorinstanzen – einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags nach § 312 BGB verneint. Nach dieser – durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügten – gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen beispielsweise an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, ein Widerrufsrecht zu.
§ 312 BGB erfasst jedoch keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag – ohne Abfindung – eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand hat. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm. Sie werden nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen – vertraglich – geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als „besonderer Vertriebsform“ zu Grunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.
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