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2017 Ausgabe 2 / Monat April

Keine Überstunden für Freigestellte – Fehlurteil BAG

Fehlurteil des BAG

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können freigestellte BR-Mitglieder keine zuschlagspflichtigen Überstunden leisten. Vielmehr sei Grundlage des „Ehrenamtes“, Arbeitszeiten auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu leisten. Selbst eine bestehende Betriebsvereinbarung ändert daran nichts.

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Umkleidezeiten – Schätzung zulässig

… bis zu 27 Minuten am Tag möglich

„Zur Arbeit gehören auch das Umkleiden und Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, und er das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet,“ so das BAG in einer jüngsten Entscheidung. Fraglich ist, ob eine Schätzung dieser Zeiten erfolgen kann.

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(Weitere) Freistellung für Konzernbetriebsrat

… auch über die Staffel des § 38 BetrVG hinaus

Wie das LAG Berlin jetzt entschieden hat, kann die Notwendigkeit zur Freistellung für die Arbeit im Konzernbetriebsrat bestehen. In diesem Fall ist der örtliche Betriebsrat berechtigt, weitere Freistellungen ggf. auch über die Mindeststaffel des § 38 BetrVG zu beschließen. (LAG Berlin-Brandenburg v. 02.12.2016 – 9 TaBV 577/16)


Eine AU-Bescheinigung ist eine AU-Bescheinigung

Zweifel des Arbeitgebers zurückgewiesen

Ist ein Beschäftigter verpflichtet, sich bei einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag, „jederzeit auf Verlangen der Arbeitgeberin ärztlich untersuchen zu lassen“? Das LAG Schleswig-Holstein lehnte dies bei einem Streit über eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich ab.

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