Statt zu kündigen, hat sich in der Praxis der Abschluss von Aufhebungsverträgen durchgesetzt. Darin liegt häufig ein Vorteil für beide Seiten.
Der Arbeitnehmer will den ‚Makel‘ einer Kündigung und ein nervenaufreibendes Gerichtsverfahren vermeiden. Für den Arbeitgeber geht es um schnelle Klarheit und damit Rechtssicherheit.
Die Kanzlei Gaidies Heggemann & Partner hat solche Aufhebungsregelungen, einschließlich angemessener Abfindungen zu Gunsten der Mandanten, in vielfältigen Variationen durchgesetzt. Gerade hierfür ist der arbeitsrechtliche Sachverstand entscheidend, wenn gleichzeitig Streit um eventuelle Kündigungsgründe besteht.

Eine Abfindungsregelung ist zentraler Baustein solcher einvernehmlichen Auflösungen. Häufig herrscht der Irrtum vor, der Verzicht auf eine Kündigung (einschließlich einer evtl. Freistellung) sei bereits ein adäquater Ausgleich. Anders als in Prozessen vor dem Arbeitsgericht kann in Aufhebungsverträgen eine deutlich höhere Abfindung durchgesetzt werden – ohne einen Kündigungsgrund zu haben, geht es oft nur um das „Herauskaufen“ aus dem Vertrag. Wir sind durch langjährige Erfahrungen in allen Branchen sehr damit vertraut, hier die richtige Mischung aus Zeit, Taktik und Gespür einzusetzen, um den maximalen Erfolg zu sichern. Selbstverständlich können Sie auch Ihren Anwalt gerade in kritischen Situationen jederzeit erreichen oder noch für den selben Tag den Rückruf erwarten.

Besonders beachten wir die sozialrechtlichen Folgen solcher Aufhebungen. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss damit rechnen, dass eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes eintritt. Außerdem vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Falle einer Sperrzeit. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, wird sogar die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet (Ruhen des Anspruchs nach Maßgabe des § 143a SGB III).

Es gilt also, sämtliche Rechtsansprüche und -folgen zu klären, bevor ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann. Diese Aspekte werden in unseren Beratungen in jedem Einzelfall, erst Recht bei Altersteilzeit- und Vorruhestandsvereinbarungen einbezogen. Zusätzlich sind bei jeder vorzeitigen Auflösung, die Auswirkungen auf evtl. Betriebsrentenansprüche zu beachten. Wer kurz vor Renteneintritt steht sollte darauf achten, dass hier zusätzlich ein angemessener Ausgleich für die Betriebsrenten-Kürzung vorgesehen wird.

In keinem Fall sollte ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ohne rechtliche Beratung abgeschlossen werden. Eine qualifizierte Beratung ersetzt die spätere Reue über vorschnell akzeptierte Angebote.

Deshalb gilt bei Einladungen zu Personalgesprächen:

  • Es kann vorher der Grund des Gespräches erfragt werden, damit man sich vorbereiten oder eine Verschiebung des Gespräches durchsetzen kann.
  • Zu dem Gespräch sollte ein neutraler Zeuge oder ein Betriebsratsmitglied mitgenommen werden, weil die „andere Seite“ in der Regel durch mehrere Personen vertreten ist.
  • Als Ergebnis eines solchen Gespräches sollte immer eine Überlegungsfrist vereinbart werden, damit anwaltlicher Rat eingeholt werden kann, um das Angebot wirtschaftlich und rechtlich prüfen zu lassen.

Wie bei Kündigungsschutzverfahren begleiten wir unsere Mandanten auf Wunsch bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und bis Entwurf und der Abwicklung von Aufhebungsvereinbarungen. Dies schließt selbstverständlich auch die rechtliche Bewertung von Zeugnisformulierungen ein sowie evtl. Hilfestellungen bei eigenen Zeugnisentwürfen.