Können Versorgungsregelungen für die Zukunft abgeändert werden? Mit dieser Frage wird immer wieder die Rechtsprechung konfrontiert. Der jüngste Fall einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt die Problematik auf. Der Arbeitgeber, ein Konzern, wollte das System der betrieblichen Altersversorgung vereinheitlichen. Dabei traf es auch einen Kläger, für den sich künftige Zuwächse verschlechtern würden.
Sachlich-proportionale Gründe
Das BAG hatte somit die künftige Änderung darauf zu überprüfen, ob sog. sachlich-proportionale Gründe vorliegen (das ist die 3. Stufe im sog. Drei-Stufen-Modell des BAG). Schon die Ablösung des bisherigen Versogungsmodells unterliegt einer solchen Prüfung.
Änderungsgründe müssen vorliegen
In der Entscheidung vom 02.07.2024 (3 AZR 247/23) stellte nun das BAG einmal mehr fest, Regelungszweck und Kürzungsumfang müssten in einem sachlich-proportialem Verhältnis stehen. Im Streitfall müsste also das notwendige Einsparvolumen, der Umfang der Kosteneinsparung durch Neuregelung sowie andere Kosteneinsparungsmaßnahmen vorgetragen werden. Dies konnte das BAG nicht abschließend bewerten und verwies an die Vor-Instanz zurück.
Betriebsräte in der Mitbestimmung
Betriebsräte bestimmen bei der Neuornung von Versorgungsregelungen mit. Sie sollten darauf achten, dass die Grundsätze des Bestandsschutzes eingehalten werden. Auch die vorgenannten Voraussetzungen für eventuelle Abänderungen sollten überprüft werden.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
Rechtsanwalt Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
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