Das Bundesarbeitsministerium hat die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit über den 30.06.2023 verlängert. Weiterhin gilt, Kurzarbeit liegt bereits bei 10% Arbeitsausfall vor. Immer wieder treten Irritationen darüber auf, ob bestehende Arbeitszeitkonten vorher abgebaut werden müssen. Die Antwort lautet: nein. Wenn im Betrieb Regelungen für variable Arbeitszeiten oder Gleitzeit bestehen, kann die Bundesagentur keinen Abbau verlangen. Die Beschäftigten müssen auch nicht mit ihren Konten ins Minus gehen, wenn bereits vor der Antragstellung ein Auftragsmangel vorgelegen hat. In einer Betriebsvereinbarung ist darauf zu achten, dass durch Kurzarbeit nicht der Urlaubsanspruch gekürzt wird. Hier hat es in der Vergangenheit Urteile gegeben, die z.B. bei Kurzarbeit „Null“ eine solche Kürzung als statthaft angesehen haben.
Unsere Kanzlei vertritt laufend Betriebsräte auch in Fragen rund um Vereinbarungen von Kurzarbeit.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggeman & Partner, Hamburg