Der Kläger war bei einer überregional tätigen Bank, zuletzt als Firmenkundenbetreuer tätig. Die Parteien vereinbarten im Jahr 2005 alternierende Telearbeit. Ausweislich dieser Vereinbarung war der Kläger zu mindestens 40% an der häuslichen Arbeitsstätte tätig. Die betriebliche Arbeitsstätte war die Niederlassung der Bank, die je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km vom Wohnort des Klägers entfernt lag. In der Vereinbarung zur Telearbeit hieß es, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Weiter war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann. Nachdem die Parteien im Herbst 2013 erfolglos über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt hatten, kündigte die Beklagte die Vereinbarung der Telearbeit. Dabei beteiligte sie den Betriebsrat nicht.
Das LAG stellte hauptsächlich darauf ab, ein Widerruf müsse auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Außerdem sei der Betriebsrat zu hören gewesen, weil die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung bei teilweiser Telearbeit eine völlig andere ist, als ohne Telearbeit. Die Entscheidung ist nicht endgültig, Revision zum BAG wurde zugelassen. (LAG Düsseldorf, 10.09.2014, 12 Sa 505/14)