Der Geschäftsführer des Arbeitgebers beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte im Februar 2012 an vier Tagen mittels Videoaufnahmen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Sekretärin in einem Waschsalon. Wegen der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen forderte die Sekretärin 10.500 Euro Schmerzensgeld. Außerdem habe sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.

Das BAG kritisierte vor allem die heimliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts, folgte aber dem Landesarbeitsgericht, das ein Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt hatte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13