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2016 Ausgabe 5 / Monat Oktober

Schweigen zum Dienstplan = keine Zustimmung

Einstweilige Verfügung durch Betriebsrat

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG muss für jeden Dienstplan eine Zustimmung des Betriebsrates durch Beschluss des Gremiums vorliegen. Eine Zustimmung tritt nicht dadurch ein, dass der Arbeitgeber unterstellt, nach Ablauf einer Frist sei die Zustimmung erteilt.

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Vom „sicheren Hafen“ zum „Daten-Schutzschild“

Das neue EU-US-Privacy Shield – praktische Tipps für den BR

Nachdem der Europäische Gerichtshof das ungenügende Datenschutzniveau bei Übermittlung von personenbezogenen (Mitarbeiter)-Daten in die USA gerügt hat, musste statt des ‚Safe Harbor‘-Abkommens eine Neuregelung gefunden werden, das ‚Privacy Shield‘-Abkommen. Wir geben dazu praktische Tipps, welche Fragen jetzt dem Arbeitgeber gestellt werden sollten.

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Versetzungsklausel kann unwirksam sein

Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers

Eine arbeitsvertragliche Klausel „er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen …, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen“ lässt offen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Bleiben aber Zweifel über den Inhalt der Klausel, gehen diese zulasten des Arbeitgebers als Verwender. 

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Kein Verkaufserfolg = kein Kündigungsgrund

LAG Schleswig-Holstein verwirft fristlose Kündigung

„Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg. Eine entsprechende Verpflichtung kann im Arbeitsverhältnis auch nicht vertraglich begründet werden. Die mangelnde Erreichung eines Umsatzziels ist daher als Kündigungsgrund nicht geeignet.“

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Schadenersatz bei verweigertem Wechsel in Vollzeit

Rückwirkend kann Zahlung verlangt werden

Eine bedeutende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beschäftigt sich mit der Ablehnung eines Arbeitgebers auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Teilzeitkraft. Das BAG erkannte einen Schadenersatzanspruch an.

In dem Fall hatte eine Verkaufsstellenverwalterin ihre Arbeitszeit zunächst auf 20 Std./Woche reduziert, um ihre Schwiegermutter zu pflegen. Sie arbeitete in dieser Zeit als Kassenkraft und bewarb sich später fünf Mal, um ihre alte Vollzeitstelle zurück zu erhalten. Der Arbeitgeber besetzte die frei gewordenen Stellen jedoch stets anders und argumentierte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den (früheren) „höherwertigen“ Arbeitsplatz. Das BAG prüfte nach dem Gesetzeszweck des § 9 TzBfG und hob hervor, die „berufliche Mobilität und Flexibilität sollte auf allen Hierarchieebenen gewährleisten, dass Arbeitnehmer nicht mit Rücksicht auf ihr berufliches Fortkommen davon abgehalten werden, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.

Anspruch auf Rückkehr in höhere Hierarchiestufe

Diese Zielsetzungen würden beeinträchtigt, wenn ein Arbeitnehmer nicht auf seine frühere höhere Hierarchieebene zurückkehren könnte, zumal er die persönliche und fachliche Eignung für eine höherwertige Tätigkeit durch ihre Ausübung vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung gezeigt hat.“ Auch stand, so das Gericht, der Verlängerung der Arbeitszeit in der Funktion der „Verkaufsstellenverwaltung” kein dringender betrieblicher Grund entgegen. Der Wunsch des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz anders zu besetzen, „um das Personalkostenbudget der Verkaufsstelle nicht zu überschreiten“, sei nicht anzuerkennen. Die Klägerin erhielt schließlich einen Schadenersatz in Höhe von 8.141,45 Euro zugesprochen, die Differenz zur Vergütung einer Verkaufsstellenverwalterin für insg. 11 Monate. (BAG, Urteil vom 16. 9. 2008 – 9 AZR 781/07)


Reform Arbeitsschutz

Welche Neuregelungen kommen?

In Kürze sollen endlich die Änderungen im Arbeitsschutz in Kraft treten. Auch die Reform der Arbeitsstättenverordnung steht auf dem Programm. Die neuen Regelungen betreffen Bildschirmarbeitsplätze und Home-Office.

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