Weißbuch 4.0 enthält Vorschläge
Ob BR- und vor allem GBR/KBR-Sitzungen per Videokonferenz durchgeführt werden können, ist ein immer wieder auftretendes Thema. Das deutsche BetrVG lässt dies wegen der Präsenzpflicht nicht zu (§ 33 „Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder“). Laut Weißbuch der Bundesregierung könnte sich das ändern.
Laut dem „Weißbuch Arbeiten 4.0 (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a883-weissbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (ab S. 160)) wird ein „Anpassungsbedarf bei der Betriebsratsarbeit im digitalen Zeitalter gesehen. Gute Ausführungen sind enthalten zur Hinzuziehung von externen Sachverständigen, wenn Leistungs- und Verhaltenskontrolle zu befürchten ist (S. 159). Allerdings soll auch die Durchführung von Videokonferenzen zwischen verschiedenen Betriebsstätten möglich werden: Zitat: „Das geltende Recht steht Videokonferenzen zwischen Betriebsratsmitgliedern auch nicht entgegen. Für Betriebsratssitzungen sind sie allerdings mit Blick auf den wichtigen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bislang nicht zulässig.
Anders als bei einer persönlichen Zusammenkunft kann bei einer Videokonferenz nicht sichergestellt werden, dass kein Dritter außerhalb des Kamerabereichs oder der Sitzungsräume die Sitzung verfolgt oder heimlich mitschneidet. Es fehlt zudem das Element des persönlichen Austausches, der im Zuge einer verstärkten Virtualisierung von Arbeitszusammenhängen eher an Bedeutung gewinnt. Gleichwohl könnte die Zulässigkeit von Videokonferenzen für Betriebsratssitzungen in Ausnahmefällen erwogen werden. Voraussetzung sollten allerdings die Initiative und die einstimmige Entscheidung des Betriebsrats in engdefinierten Ausnahmefällen sein, in denen die Durchführung einer persönlichen Sitzung wegen besonderer Dringlichkeit erheblich erschwert würde. Der Arbeitgeber müsste zudem durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass Dritte die Sitzung nicht mitverfolgen können.“ Zitat Ende.
Solche Vorstöße sind abzulehnen.
Bei Videokonferenzen fehlen persönlicher Austausch und Gruppendynamik. Eine Videokonferenz ist nicht in der Lage, die gesamte Vielfalt der menschlichen Kommunikation (Mimik, Gestik, Körpersprache) aus persönlicher Nähe „sinnlich wahrnehmbar“ abzubilden. Forscher warnen vor den Risiken virtueller Kommunikation. Inzwischen ist – lediglich für Seeleute – im Gesetz für Europäische Betriebsräte die „Zuschaltung“ per Video erlaubt worden, wenn dies in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen ist.
Tags: Betriebsrat, Betriebsratsarbeit, Betriebsratssitzung, BR-Sitzung, Videokonferenz, Videositzungen