Handy-Klingeln im Gerichtstermin

In einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Lübeck klingelte das Handy eines Geschäftsführers mitten im Termin. Im Protokoll über die öffentliche Sitzung heißt es u. a.: „Der Geschäftsführer der Beklagten hatte ein Handy klingeln lassen. Das Gericht wies ihn darauf hin, er möge das Handy ausschalten, andernfalls 50,00 EUR Ordnungsgeld verhängt würden. Auf Frage des Gerichts erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, dass das Handy ausgeschaltet sei. Das Handy klingelte dann aber erneut.“
In der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld vor dem Landesarbeitsgericht redete er sich heraus: „Ich habe das Handy dann auf stumm geschaltet, aber leider nur für den aktuellen Anruf.“ Seine Beschwerde war aber nicht fristgerecht (hätte im Termin erfolgen müssen). Es blieb bei 50,00 EUR Ordnungsgeld.

 

Freundin des Chefs 10 Jahre älter geschätzt – Fristlose Kündigung?

Eine 19-jährige Auszubildende war bei einem Rechtsanwalt als Rechtsanwalts-fachangestellte in Edingen-Neckarhausen (Baden-Württemberg) tätig. Der Anwalt zeigte der Auszubildenden während der Arbeit ein Foto seiner neuen Freundin und bat sie, zu schätzen, wie alt diese sei. Die Auszubildende schätzte die Dame auf circa 40 Jahre. In Wirklichkeit war sie aber erst 30. Diese fehlerhafte Schätzung sollte noch Folgen haben.
Der Anwalt war darüber so gekränkt, dass er ohne vorheriger Abmahnung seiner Auszubildenden die fristlose Kündigung aussprach. „Sie hat mich regelrecht ausgelacht. Dadurch fühlte ich mich beleidigt“, sagte der Anwalt. Er habe der Auszubildenden dann dreimal leicht auf die Schulter geschlagen, sich dafür aber später wieder entschuldigt. Daraufhin habe sie sich in den folgenden Tagen angeblich grundlos krank gemeldet. Das alleine sei schon ein Grund für eine Kündigung.
Begründet wurde das Kündigungsschreiben dann aber in erster Linie damit, dass die Auszubildende angeblich nicht immer alle aufgetragenen Arbeiten erledigt habe. „Sie konnte keine Zinsen ausrechnen und machte bei Vollstreckungsbescheiden Fehler“. Das wollte die Auszubildende nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen die fristlose Kündigung.
Der beim Arbeitsgericht Mannheim anhängige Rechtsstreit endete dann mit einem Vergleich: Inhaltlich wurde vereinbart, dass das Ausbildungsverhältnis rückwirkend beendet wird und der Rechtsanwalt noch die ausstehende Ausbildungsvergütung in Höhe von 333 Euro nachbezahlt. Die Auszubildende reagierte sehr erleichtert über die Einigung mit ihrem früheren Arbeitgeber und hat danach relativ schnell eine neue Stelle bei einer anderen Kanzlei gefunden.
Nachdem der ganze Fall auch in den sozialen Medien teilweise heftig diskutiert wurde, fühlt sich der Rechtsanwalt regelrecht gemobbt von den Facebook-Kommentaren. „Ich werde dort auf übelste Weise beschimpft und bloßgestellt“, sagte er. Dafür macht er seine frühere Auszubildende verantwortlich. (Arbeitsgericht Mannheim 3 Ca 406/10)

 

Sturz beim betrieblichen Grillen ist Arbeitsunfall

Stürzt ein Arbeitnehmer bei einem Grillabend auf einer betrieblichen Gemeinschafts-veranstaltung, liegt ein Arbeitsunfall vor. Das entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Arbeitnehmerin, die sich auf dem Weg zur Toilette das Sprunggelenk brach. Dass die Beschäftigte bereits Alkohol getrunken hatte, spielte dabei keine Rolle.
Der Fall: Eine Industriekauffrau aus Hagen nahm an einem Workshop ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen teil. Dieser fand in einem Hotel im Sauerland statt. Dort erlitt sie während eines Grillabends einen Unfall: Auf der Veranstaltung, die mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken geplant war, knickte die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette alkoholisiert gegen Mitternacht um und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) in Dortmund lehnte die Aner-kennung eines Arbeitsunfalles ab, weil sich die Mitarbeiterin zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.
Die hiergegen von der Klägerin bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht stellte nach Vernehmung mehrerer Zeugen fest, dass das Umknicken der Klägerin mit Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen sei.
Die Arbeitnehmerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Vorgesetzten der Klägerin den Grillabend noch nicht beendet, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr gegolten habe.
Alkohol unschädlich für Versicherungsschutz
Die Alkoholisierung der Klägerin habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegen-gestanden, denn sie sei noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen.