BR kämpft gegen Lohnwucher

In dem Fall stellte der Betriebsrat fest, dass in einem rollierenden Dreischicht-Betrieb zum Teil 11 unterschiedliche Stundenlöhne gezahlt wurden – für Arbeit an der gleichen Maschine. Der Arbeitgeber wollte auf den Mindestlohn anheben, der BR sah eine sittenwidrige Vergütung, wenn lediglich 2/3 unter dem tariflichen Entgelt gezahlt würden.
Die Antwort des Gerichts zur Zuständigkeit der Einigungsstelle war eindeutig:

„Die Betriebsparteien sind nach § 75 BetrVG an geltendes Recht gebunden. Sollte sich aus § 138 BGB („Lohnwucher“) die Erforderlichkeit einer bestimmten Lohnhöhe ergeben, wären auch die Beteiligten daran gebunden.“ (Hess. LAG v. 30.01.2018 – 4 TaBV 227/17).
Anmerkung: Die Entscheidung ist gerade für Betriebe mit Gehaltsbändern von Bedeutung. Die Lohn-/Gehaltshöhe steht nicht „im luftleeren Raum“, sondern es muss eine Bezugsgröße – hier die unterste Lohngruppe – festgelegt werden.